Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 101/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2020 - 4 O 101/19 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.265,56 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung aus übergegangenem Recht geltend.

Die Mutter des Beklagten steht jedenfalls seit 2015 im Leistungsbezug des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom 11.03.2013 (Urkunde des Notars Dr. ... Saarlouis, Urkundenrollen-Nr. 510/2013, Bl. 11 ff. d. A.) übertrug sie dem Beklagten ihren 1/7 Erbteil nach ihrem Vater. In dem Vertrag heißt es nach der Regelung der Übertragung an den Beklagten: "Eine finanzielle Gegenleistung ist vom Erwerber nicht zu erbringen." Der ungeteilte Nachlass bestand damals noch aus einem Hausgrundstück, das die Erbengemeinschaft im Jahr 2015 an zwei der Miterben veräußerte. Hieraus erhielt der Beklagte einen Herauszahlungsbetrag von 49.142,86 Euro (Urkunde des Notars Dr. ..., Urkundenrollen-Nr. 992/2015, Bl. 14 ff. d. A.).

Bereits im Jahr 2006 hatten die Eltern des Beklagten diesem mit notariellem Vertrag vom 27.01.2006 (Urkunde des Notars Dr. ..., Urkundenrollen-Nr. 224/2006, Bl. 46 ff. d. A.) das Eigentum an einem Hausgrundstück in Saarwellingen übertragen, wobei der Beklagte den nach der Urkunde vereinbarten Übernahmepreis von 180.000 Euro durch Übernahme der Verbindlichkeiten erbrachte, die den auf dem Grundstück lastenden Grundschulden im Nennwert von 440.000 DM zugrunde lagen. In dem notariellen Vertrag wurde außerdem zwischen dem Beklagten und seinen Eltern ein Mietvertrag geschlossen, durch den die Wohnung im Erdgeschoss des übertragenen Hausanwesens an die Eltern des Beklagten vermietet wurde. Als Kaltmiete waren 300 Euro vereinbart, und auf die Nebenkosten sollten die Eltern eine monatliche Vorauszahlung von 150 Euro leisten; für deren Abrechnung und Anpassung sollte das Gesetz gelten. Das Mietverhältnis wurde auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossen, und für den Beklagten das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Zur Sicherung des Mietvertrages bewilligte der Beklagte die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts an der Wohnung im Erdgeschoss für seine Eltern, wobei die Ausübung des Rechtes auch Dritten überlassen werden darf.

Der Kläger hat behauptet, er habe an die Mutter des Beklagten im Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2017 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 15.265,56 EUR erbracht. Er ist der Ansicht, dass der Mutter des Beklagten ein Anspruch auf Rückforderung des dem Beklagten übertragenen Erbteils aus § 528 BGB zugestanden habe, weil dieser dem Beklagten schenkweise zugewandt worden sei. Für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung spreche bereits die Regelung in der notariellen Urkunde, dass eine Gegenleistung vom Beklagten nicht zu erbringen sei. Wenn eine Verrechnung mit angeblichen Mietrückständen beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies in der Urkunde einen Niederschlag gefunden. Der Kläger hat bestritten, dass die Eltern des Beklagten tatsächlich einen Mietzins geschuldet haben, und behauptet, der in den notariellen Vertrag aus dem Jahr 2006 aufgenommene Mietvertrag sei nicht ernst gemeint gewesen. Mit ihm sei alleine der Zweck verfolgt worden, die Position der Eltern des Beklagten gegenüber nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abzusichern und auch gegenüber einem etwaigen Erwerber in der Zwangsversteigerung eine Sicherung zu erhalten. Soweit der Beklagte seinen Eltern eine unentgeltliche Wohnnutzung eingeräumt habe, liege darin allenfalls die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.065,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die vom Kläger behaupteten Zahlungen an seine Mutter teilweise bestritten. So habe diese im Januar 2016 nur 589,77 Euro und nicht, wie vom Kläger behauptet, 660,16 Euro erhalten. Ab Januar 2017 habe sie monatlich nur 66,16 Euro und nicht 672,97 Euro erhalten. Weiter hat er geltend gemacht, bei der Übertragung des Erbteils habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Es sei nur deswegen keine finanzielle Gegenleistung mehr zu erbringen gewesen, da die Gegenleistung des Beklagten bereits erbracht gewesen sei, indem er seinen Eltern über viele Jahre hinweg das mietfreie Wohnen in der Erdgeschosswohnung des übertragenen Hauses gestattet habe. Hintergrund der Übertragung des Hausanwesens sei gewesen, dass sein Vater aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, die finanziellen Lasten des Hauses zu tragen. Das Haus sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fertigg...

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