Leitsatz (amtlich)
Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Abschluss von Versorgungsverträgen mit Energielieferern auch in eigenem Namen handeln. Ist im Wortlaut der Vertragserklärungen kein Anhaltspunkt für ein Vertreterhandeln zu erkennen, so lässt sich ein Handeln im Namen der Wohnungseigentümer nicht lediglich aus der Interessenlage der Vertragsparteien herleiten.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 3 O 456/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 8.9.2005 - 3 O 456/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten, die dieser zur Last fallen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.955,19 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung des vertraglichen Entgeltes für die Lieferung von Gas, Strom und Wasser in Anspruch.
Die Wohnungseigentumsanlage ... wurde von der in Insolvenz geratenen Firma K. P. C. GmbH (im Folgenden: KPC) als Bauträger errichtet, die zugleich die erste Eigentümerin der Anlage war. Die KPC beantragte bei den SW, der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: SW), den Bezug von Gas (Antragsformular GA I Bl. 22). Nach Fertigstellung der Anlage wurde Wohnungseigentum gebildet. Die K. W. GmbH, die Streitverkündete, wurde in der Teilungserklärung als Verwalterin bestellt und mit der außergerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt. Im Jahr 1995 übersandten die SW der Streitverkündeten neue Antragsformulare auf Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, die von der Streitverkündeten ausgefüllt wurden. Auf die Anlagen K 3 zur Klageschrift wird Bezug genommen.
Bis ins Jahr 2000 belieferten die SW die Wohnungseigentumsanlage mit Energie und Wasser. Die entsprechenden Abschlagszahlungen wurden jeweils von der Streitverkündeten beglichen. Im Jahr 2001 geriet die K. Konzerngruppe in finanzielle Schwierigkeiten. Die Rechnungen der SW für den Versorgungszeitraum 1.1.2001 bis zum 15.6.2001 stehen bis heute offen; die Salden der als Anlage K 4 vorgelegten Rechnungen bilden den Gegenstand der Klage.
Die Klägerin vertrat vorprozessual zunächst die Auffassung, die Streitverkündete sei in eigener Person zur Zahlung verpflichtet, und beantragte beim AG Saarbrücken die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Streitverkündeten. In einem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss vom 15.11.2001 (Anlage K 6) vertrat das AG die Auffassung, dass die Streitverkündete die Versorgungsverträge im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen habe. Den SW sei bekannt gewesen, dass die Streitverkündete als Wohnungseigentumsverwalterin tätig sei. Da die Streitverkündete den SW regelmäßig Mieter und Eigentümer der Wohnungen angemeldet und ihr eine Liste der Zählerstände und Zählernummern unter Angaben der Bewohner gemeldet habe, sei nicht davon auszugehen, dass die SW der Meinung gewesen sei, die Streitverkündete sei selbst Bezieher von Strom, Gas und Wasser und wolle sich auch selbst zur Zahlung verpflichten. Naturgemäß gehe das Interesse dahin, die tatsächlichen Wohnungsinhaber und Verbraucher als Schuldner zu haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Die Streitverkündete hat behauptet, den schriftlichen Anträgen seien mehrere fernmündliche Gespräche vorausgegangen, in denen der Geschäftsführer der Streitverkündeten, der Zeuge K., dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt habe, dass es sich bei der Streitverkündeten um eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft handele, die im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Versorgungsverträge abschließen wolle. Der ursprüngliche Vertrag mit der Bauträgergesellschaft sei gekündigt worden. Auf dieser Grundlage seien der Streitverkündeten dann die Anträge postalisch zugesandt worden. Unstreitig wurden diese Anträge von der Streitverkündeten ausgefüllt und an die SW zurückgesandt.
Die Klägerin und die Streitverkündete haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.195,19 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2001 zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, Vertragspartner der SW für die Versorgung der Wohnungseigentumsanlage sei nicht sie selbst, sondern die Streitverkündete gewesen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Inhalt ...