Eine Klausel in der Gemeinschaftsordnung, mit der Balkone – unzulässigerweise – dem Sondereigentum zugeordnet werden, kann in einen Umlageschlüssel umgedeutet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die "eindeutig und klar" ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Umdeutung nicht in Betracht.

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