§ 59 Erlöschen des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechts

 

(1) 1Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. 2Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

 

(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

§ 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung

 

(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetz Anwendung.

 

(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

 

(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.

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