Kurzbeschreibung
In den Fällen, in denen die Fälligkeit des im Urteil zugesprochenen Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, ist der Eintritt dieses Kalendertages eigentlich eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, die sich schon aus dem Urteil ergibt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger gleichwohl erteilt, weil insoweit im Klauselverfahren keine Prüfung erfolgt (§ 726 ZPO). Das Gesetz lässt in diesen Fällen die ZV zu, sobald der benannte Kalendertag abgelaufen ist.
Sachpfändungsauftrag bei betagter Vollstreckbarkeit
An die
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
beim Amts-/Kreisgericht ...
per beA
...
Betr.: Vollstreckungsauftrag
In der Vollstreckungssache ... ./. ... |
überreiche ich anliegend den vollstreckbaren, auf den 15. Januar ... betagten Schuldtitel nebst beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen:
1. Hauptforderung |
... EUR |
2. vorgerichtliche Mahnkosten/Wechselkosten des Gläubigers |
... EUR |
3. festgesetzte Kosten |
... EUR |
4. Kosten des Mahnbescheids |
... EUR |
5. Kosten des Vollstreckungsbescheids |
... EUR |
6. Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (gemäß beigefügten Nachweisen) |
... EUR |
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Summe |
... EUR |
7. ... % Zinsen aus ... EUR seit dem ... |
... EUR |
8. ... % Zinsen aus ... EUR seit dem ... |
... EUR |
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Summe |
... EUR |
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9. Kosten dieses Auftrags: |
... EUR |
a) 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus einem Wert von …EUR |
... EUR |
b) Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
... EUR |
c) 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
... EUR |
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Summe der Kosten |
... EUR |
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Gesamtsumme |
... EUR |
Ich beantrage, den Schuldtitel nebst den beigefügten beglaubigten Abschriften zuzustellen.
Ich bitte,
mich über die getroffenen Maßnahmen und alle sachdienlichen Feststellungen durch Übersendung einer Protokollabschrift, eventuell nebst Unpfändbarkeitsbescheinigung, zu informieren,
um Überweisung eingezogener Beträge auf das angegebene Bankkonto des Unterzeichners. Geldempfangsvollmacht ist beigefügt.
Der Gläubiger ist mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (§ 802b Abs. 2 ZPO) nicht einverstanden.
alternativ:
Der Gläubiger ist mit einer Ratenzahlung einverstanden, wenn der Schuldner mindestens monatliche Raten in Höhe von ...... EUR anbietet. Bei Festsetzung eines Zahlungsplans ist der Gläubiger mit der Aufschiebung der Vollstreckung nicht über 12 Monate hinaus einverstanden.
Ich beantrage (weiter),
a) bei Arbeitgeberermittlung oder Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen Vorpfändung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO und umgehende Benachrichtigung;
b) falls der Schuldner eine Durchsuchung seiner Wohnung, Geschäftsräume und Behältnisse verweigert, den beigefügten vorbereiteten Antrag auf Durchsuchungsanordnung mit Datum versehen einzureichen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und der übrigen Vollstreckungsunterlagen;
c) die Sicherungszwangsvollstreckung nach § 720a ZPO zu betreiben.
Im Hinblick auf § 806a ZPO bitte ich weiter :
um Mitteilung der Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners bzw. bei freiberuflicher Tätigkeit desjenigen Geschäftspartners, für den der Schuldner vorwiegend tätig ist;
um Mitteilung der Stamm-Nr. beim zuständigen Arbeitsamt bei Arbeitslosigkeit des Schuldners;
um Mitteilung, ob der Schuldner Krankengeld bezieht; falls ja: von welcher Krankenkasse und für welchen Zeitraum;
um Mitteilung, ob Rentenanwartschaften erworben und der Schuldner das 35. Lebensjahr überschritten hat;
Angabe des Rentenversicherungsträgers und der Versicherungsnummer;
um Mitteilung der Anschrift von Drittberechtigten, soweit der Schuldner Rechte von solchen behauptet; die Pfändung ist dessen ungeachtet durchzuführen;
um Vollzug der Hilfspfändung, soweit Urkunden vorgefunden werden, die eine Forderung beweisen;
bei Zahlung mit Scheck nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob dennoch sofortige Pfändung erforderlich ist.
Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sind folgende Anträge zu stellen:
Es wird beantragt, gemäß § 755 ZPO den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und hierzu
(möglicherweise alternativ)
a) eine Auskunft der Meldebehörde einzuholen,
b) beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zu- oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners herauszufinden,
c) bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners zu erfragen
d) bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG festzustellen.
Die Erreichung des Mindestbetrages (§ 755 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ergibt sich aus der Forderungsaufstellung.
Verweigert der Schuldner die Durchsuchung nach § 758 ZPO oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt,
stelle ich den Antrag,
den Schuldner zum Zwecke der Erteilung der Vermögensauskunf...