Leitsatz
1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.
Normenkette
Art. 58 EGV, Art. 1, Art. 2 RL 77/799/EWG, § 10b Abs. 1 und 3 EStG, § 50 EStDV, § 52, § 59, § 63 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Sachverhalt
Der Kläger beantragte in seiner ESt-Erklärung den Sonderausgabenabzug für Sachspenden, die er einem portugiesischen Senioren- und Kinderheim gemacht hatte. Seiner Steuererklärung fügte er verschiedene Bescheinigungen bei, die nach seinen Angaben nach portugiesischem Recht für den Spendenabzug ausreichen.
Das FA versagte den beantragten Sonderausgabenabzug, weil der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine der Form der Abgabenordnung genügende Zuwendungsbestätigung für diese Spende vorgelegt haben. Die Klage blieb ebenfalls erfolglos. Mit Beschluss vom 09.05.2007, XI R 56/05 (BFH/NV 2007, 1764, BFH/PR 2007, 336) legte der BFH die gerade besprochenen Fragen dem EuGH zur Vorabendscheidung vor.
Entscheidung
Der EuGH sah in der ausnahmslosen Versagung des Steuerabzugs für grenzüberschreitende Sachspenden einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Hinweis
Dieses Urteil dürfte nicht überraschen: Der EuGH bleibt seiner Linie treu und verteidigt die Kapitalverkehrsfreiheit gegen nationale Steuerregelungen, die der wirksamen Steuerkontrolle den Vorrang geben wollen.
1. Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist – im Gegensatz zur Auffassung einiger Mitgliedstaaten – nicht nur dann betroffen, wenn Kapitalbewegungen in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, sondern auch bei Spenden, die aus altruistischen Motiven geleistet werden. Zwar wird die "Kapitalverkehrsfreiheit" nicht im EGV definiert; die RL 88/361, der insoweit ein "Hinweischarakter" zuerkannt wird, führt aber sowohl Schenkungen und Stiftungen als auch Erbschaften und Vermächtnisse in der Rubrik XI des Anhangs I unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" auf. Damit gilt für den Übergang eines Vermögens, das sowohl aus Geldbeträgen als auch aus Sachvermögen bestehen kann, die Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso fällt die steuerliche Behandlung von Geld- oder Sachspenden unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr.
2. Die in Deutschland – bislang – fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten ist nach Auffassung des EuGH geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuerpflichtiger auszuwirken, an ausländische Einrichtungen zu spenden, da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen könne. Sie stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
3. In Fortentwicklung des EuGH-Urteils in "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Rs. C-386/04, BFH/NV Beilage 2007, 55, BFH/PR 2006, 438) judiziert der EuGH, ein Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, die Gemeinnützigkeitskriterien eines anderen Mitgliedstaats zu übernehmen und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen des anderen Staats steuerlich anzuerkennen, wenn diese Einrichtungen nach dem eigenen Recht nicht gemeinnützig wären. Der EuGH betont nochmals die Freiheit der Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche Interessen der Allgemeinheit sie durch die Anerkennung von steuerlichen Vergünstigungen fördern wollen.
Sind aber die gemeinnützigen Förderungsziele in beiden Staaten identisch, darf der Spendenabzug nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Ansässigkeit des Spendenempfängers im Inland verwehrt werden.
4. Der Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen, kann auch nicht mit den Schwierigkeiten des Spendermitgliedstaats bei der Überprüfung, ob solche Einrichtungen tatsächlich die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllen, gerechtfertigt werden.
5. Die Gewährleistung der Steueraufsicht ist zwar ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen könnte; diese Einschränkung unterliegt jedoch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Dagegen wird verstoßen, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt ist, zwingende Nachweise zu erbringen, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen in einem an...