Gleichlautende Ländererlasse v. 28.12.2006, o. Az., BStBl I 2007, 76
Stpfl., die Sachzuwendungen nach Maßgabe des § 37b EStG gewähren, können die darauf entfallende ESt mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.
Die pauschale ESt gilt als LSt und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Stpfl. in der LSt-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich der zu entrichtenden Kirchensteuer zu verfahren. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Stpfl. zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann für jeden LSt-Anmeldungszeitraum unterschiedlich getroffen werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Entscheidet sich der Stpfl. für die Vereinfachungsregelung, hat er für sämtliche Empfänger von Zuwendungen Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der LSt-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
2. a) Macht der Stpfl. Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Empfänger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Empfänger von der Entrichtung der auf die pauschale ESt entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Empfänger ist der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden.
b) Als Nachweis über das Religionsbekenntnis bzw. die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft genügt eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des Empfängers muss vom Stpfl. aufbewahrt werden. Bei Arbeitnehmern des Stpfl. ist die Religionszugehörigkeit anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.
c) Kann der Stpfl. bei einzelnen Empfängern die Religionszugehörigkeit nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale ESt im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Empfänger entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist im Verhältnis der Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Empfänger aufzuteilen. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der LSt-Anmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z.B. 61, 62) anzugeben.
3. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im BStBl I veröffentlicht.
4. Dieser Erlass ist erstmals für Sachzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 gewährt werden.
Muster Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 4 EStG
Finanzamt |
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Steuerpflichtiger: |
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Name der Firma |
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Anschrift: |
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Empfänger der Zuwendung: |
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Name, Vorname |
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Anschrift: |
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Ich, der vorbezeichnete Empfänger einer Zuwendung, erkläre, dass ich
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keiner Religionsgemeinschaft angehöre, die Kirchensteuer erhebt. |
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der ………………………………………………… ………angehöre. |
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(z.B. der Evangelischen oder Katholischen Kirche, Jüdischen Gemeinde etc.) |
Ich versichere, die Angaben in dieser Erklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass die Erklärung als Grundlage für das Besteuerungsverfahren dient.
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Ort, Datum |
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Unterschrift des Zuwendungsempfängers |
Diese Erklärung ist vom Zuwendenden aufzubewahren.
Normenkette
EStG § 37b
Fundstellen
BStBl I, 2007, 76
Gleichlautende Ländererlasse vom 28.12.2006
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 244.4/15
FinMin Bayern, 34 - S 2447 - 027 - 49989/06
FinMin Berlin, III A - S 2447 - 2/2006
FinMin Brandenburg, 36 - S 2447 - S 2/05
FinMin Bremen, S 2447 - 2146 II - 11 - 4
FinMin Hamburg, 52 - S 2447 - 003/06
FinMin Hessen, S 2444 A - 18 - II 3b
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 301 - S 2444 - 2/06
FinMin Niedersachsen, S 2447 - 8 - 35
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2447 - 11 - V B 2
FinMin Saarland, B/2 - 4 - 175/06 - S 2447
FinMin Sachsen, 32 - S 2447 - 1/163 - 67226
FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - S 2447 - 42
FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - S 2447 - 021
FinMin Thüringen, S 2447 A - 23 - 204