(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).

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