(1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
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des Höchstbetrages der Kassenkredite, |
3. |
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. |
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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