(1) Die Gemeinde schafft die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(2) 1Dem Gemeinderat ist jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres ein Bericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 2In dem Beteiligungsbericht müssen mindestens enthalten sein:
3Dem Bericht sind als Anlage die Satz 2 entsprechenden Angaben für die Zweckverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, sowie deren Beteiligungsberichte beizufügen.
(3) Darüber hinaus soll der Bericht für jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, insbesondere Folgendes ausweisen:
3. |
wesentliche Sachverhalte aus dem Lagebericht der Geschäftsführung zum Berichtsjahr und dem darauffolgenden Geschäftsjahr einschließlich einer Bewertung der Kennzahlen. |
(4) 1Der Beteiligungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. 2Die Angaben des Beteiligungsberichts nach Absatz 2 sind von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. 3Dies ist ortsüblich bekannt zu geben.
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