(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

 

1.

zu erwartenden Einnahmen,

 

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

 

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

 

(3) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz[1].

[1] § 11 geä. durch Artikel 2 des G vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)

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