(1) Auf Sondervermögen des Staates sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Staatsministerium der Finanzen verwaltet wird. 2Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb einschließlich der damit einhergehenden Nebenkosten der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, die vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bewilligt werden[1]. 4Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.

 

(3)[2] 1Für die Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der insbesondere bei grundsätzlichen Fragen der Konzeption und der langfristigen Strategie der jeweiligen Sondervermögen mitwirkt, zum jeweiligen Wirtschaftsplan und zur jeweiligen Jahresrechnung anzuhören ist und in allen übrigen Angelegenheiten beratende Funktion hat. 2Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ressorts, das das Sondervermögen verwaltet, und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats müssen Frauen sein. 4Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 5Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. 6Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. 7Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.

[1] Eingefügt durch HBG 2021/2022. Anzuwenden ab 03.06.2021.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 03.06.2021.

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