(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

 

1.

Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

 

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

 

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

 

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

 

3.

eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen und

 

4.

einen Nachweis der Schulden.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

 

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

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