(1) Das Staatsministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

 

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Staatsminister die Entscheidung der Staatsregierung einholen. Entscheidet die Staatsregierung gegen die Stimme des Staatsministers der Finanzen, so kann der Staatsminister der Finanzen verlangen, dass über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut Beschluss gefasst wird.

 

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags,[1] [Bis 02.06.2021: und] des Rechnungshofs und der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten[2] sind vom Staatsminister der Finanzen der Staatsregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

[1] Geändert durch HBG 2021/2022. Anzuwenden ab 03.06.2021.
[2] Eingefügt durch HBG 2021/2022. Anzuwenden ab 03.06.2021.

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