(1) 1Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. 2Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. 3Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von achtWochen nachzuholen. 4Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. 5Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.

 

(2) 1Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. 2In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

 

(3) 1Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. 2Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen.

[1] § 44a geändert durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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