(1) Das zuständige Staatsministerium darf
1. |
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern, |
2. |
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist. |
Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
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