Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1. |
die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, |
3. |
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. |
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
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