(1) In Ergänzung zu kameraler Planaufstellung, Haushaltsvollzug und Rechnungslegung können über eine Kosten- und Leistungsrechnung als internes Rechnungswesen hinaus weitere betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente eingeführt werden, wenn dies zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) staatlichen Handelns führt.

 

(2) Eine Lockerung der Ressourcensteuerung und -kontrolle bei Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch Übertragung dezentraler Finanzverantwortung auf einzelne Dienststellen (Budgetierung) ist nur zulässig, wenn über eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung hinaus eine wirksame Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarung und kennzahlengestütztem Berichtswesen eingerichtet ist, die Steuerung und Kontrolle beim Einsatz öffentlicher Mittel garantieren und sicherstellen, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Bei besonders großen oder bedeutsamen Dienststellen soll, im Übrigen kann ein entsprechendes Aufsichtsorgan eingerichtet werden. Näheres regelt eine mit dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließende Ressortvereinbarung, in der für die Einführungsphase von Budgetierungsverfahren nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes auch Ausnahmen zugelassen werden können.

 

(3) Im Falle des Absatzes 2 soll bestimmt werden, inwieweit

 

1.

Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 zusammengelegt werden,

 

2.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,

 

3.

die Übertragbarkeit von Titeln über § 19 hinaus,

 

4.

die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 hinaus,

 

5.

die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 hinaus,

 

6.

die Bildung von Rücklagen und

 

7.

Abweichungen von der Stellenplanbindung zulässig sind.

 

(4) Vor Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung ist der Sächsische Rechnungshof zu hören.

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