In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen

 

1.

 

a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,

 

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;

 

2.

 

a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

 

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

 

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

 

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,

 

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;

 

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

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