(1)[1] Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

 

1.

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

 

2.

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

 

3.

die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1.

Bis 05.06.2014:

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

2.

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.

 

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über

 

1.

den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben,

 

2.

die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

 

3.

die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung. Anzuwenden ab 06.06.2014.

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