(1)[1] Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. |
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, |
2. |
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, |
3. |
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1. |
Bis 05.06.2014:
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. |
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, |
2. |
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen. |
(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
1. |
den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben, |
2. |
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, |
3. |
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. |
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