Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist in Einklang mit dem sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbartkeit mit 25 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zu bemessen (Anschluss an Beschluss des FG Düsseldorf v. 25.5.2005, 11 V 584/03 A (E)).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1-2, § 53 Abs. 3; GKG a.F. § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3
Tenor
Der Streitwert wird auf EUR 8.118,29 festgesetzt.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.
Dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 statt. Am 3. Mai 2006 beantragte der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In seiner Berechnung ging er von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 8.118,29 EUR (25% des Gesamtbetrages des für das Streitjahr maßgeblichen Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 32.473,17 EUR) aus. Er wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten, weil das Aussetzungsverfahren für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens prägend sei.
Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass keine wegweisende Vorentscheidung für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens gefällt worden sei. Der Senat habe in seinem Aussetzungsbeschluss vielmehr betont, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide derzeit noch nicht zweifelsfrei erklären lasse, sodass die Rechtslage noch offen sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage müsse einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Streitwert war wie tenoriert auf 25% des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen.
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung erfolgt – wie auch im Hauptsacheverfahren – die Streitwertfestsetzung, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG jedoch nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Ersteres ist hier der Fall, da der Antragsgegner Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung gestellt hat.
2. Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 3 GKG n. F. bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG n. F. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG n. F. ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Dieser Regelung entspricht § 20 GKG a. F., nach dessen Absatz 3 sich der Wert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. bestimmte. Maßgeblich ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 13 GKG Rn. 13). Das finanzielle Interesse des Antragstellers ist im vorliegenden Fall mit 25 % des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzunehmen.
Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 % des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 498; BFH, BFH/NV 2000, 1220; BFH, BStBl. II 1994, 300), demgegenüber halten einzelne Finanzgerichte einen Streitwert von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508 m.w.N.; Thüringer FG, EFG 2001, 106 und 857; FG Berlin, EFG 1999, 312; a. A. FG Köln, EFG 2002, 223; FG Brandenburg, EFG 2001, 594).
Der Senat schließt sich im wesentlichen den Erwägungen des FG Düsseldorf in DStRE 2006, 508 an. Das Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung der Sache” erschöpft sich nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge. Denn regelmäßig führt das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermöglicht eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, in dem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlegt. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, wird durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsacheverfahren beeinflusst (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508). Soweit...