Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Februar 1999
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).
Er ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Erinnerungsführerin ist als Anspruchsinhaber in des Anspruchs aus § 139 Abs. 1 FGO beteiligtenfähig. Ihre Auflösung hat darauf keine Auswirkung. Die Eintragung der Auflösung am 11. Juni 1998 im Handelsregister aufgrund des Beschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Löschungsgesetz wirkt nur deklaratorisch, denn die Gesellschaft besteht bis zu ihrer Vollbeendigung fort. Anders als bei einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit tritt die GmbH hier ins Liquidationsstadium ein. Ihr Zweck richtet sich jetzt auf Liquidation mit der Folge, dass die GmbH als Rechtssubjekt erst mit ihrer Vollbeendigung, also dem Wegfall jeglicher Vermögenswerte, erlischt. Schon der möglicherweise um die Umsatzsteuerbeträge zu erhöhende Kostenerstattungsanspruch der Erinnerungsführer in steht als Vermögensgegenstand der Annahme einer Vollbeendigung entgegen.
Allerdings ist die Erinnerung unbegründet. Die Festsetzung der Umsatzsteuerbeträge auf die im Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzte Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer in ist nicht möglich.
§ 139 FGO regelt, welche Aufwendungen zu erstatten sind. Stets erstattungsfähig sind Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten einschließlich der auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuerbetrag, wenn der Erstattungsberechtigte mit ihm wirtschaftlich belastet ist, was nur der Fall ist, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist er hingegen vorsteuerabzugsberechtigt, entsteht mit der Leistungserbringung und Rechnungserteilung ein Vergütungsanspruch. Nach § 155 FGO i. v. m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer die Erklärung des Antragstellers, dass er diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Diese Erklärung hat der Prozeßbevollmächtigte der Erinnerungsführer in abgegeben. Er hat dies jedoch damit begründet, dass die Erinnerungsführer in erloschen und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.
In der Rechtsprechung ist zwar streitig, ob der Erinnerungsgegner – wie hier das Finanzamt – mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Verfahren der Erinnerung zu hören ist, die dahingehen, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Diese Frage braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, da auf jeden Fall die Erstattung der Umsatzsteuer zu versagen ist, wenn die Erklärung des Antragstellers, er könne die Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen, zweifelsfrei unrichtig ist.
Offenkundig und ohne Zweifel unzutreffend ist die Erklärung der Erinnerungsführer in, die GmbH sei wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Handelsregisterauszug belegt, dass sich die GmbH lediglich in Liquidation befindet. Ausserdem ist die Erinnerungsführerin bezüglich der auf die Vergütung ihres Rechtsanwalts entfallenden Umsatzsteuerbeträge vorsteuerabzugsberechtigt. Der Eintritt in das Liquidationsstadium nach Beendigung des finanzgerichtlichen Prozesses ist auf die Vorsteuerabzugsberechtigung ohne Einfluß, denn in der Liquidationsphase besteht – wie oben ausgeführt – die GmbH als Unternehmer fort. Erst mit Vollbeendigung, also auch mit Abwicklung aller umsatzsteuerrechtlich bedeutsamen Rechtsbeziehungen, endet die Unternehmereigenschaft und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung. Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten gehörte zum unternehmerischen Bereich der Erinnerungsführer in, denn die Leistungen ihres Prozeßbevollmächtigten standen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Aktivität der Erinnerungsführer in. Daraus ergibt sich, dass in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen auf die festgesetzte Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführerin zu Recht versagt worden ist.
Die Erinnerung hatte deshalb keinen Erfolg.
Fundstellen