Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufangebot kein gleichstehender Rechtsakt nach § 7h und § 7i EStG
Leitsatz (redaktionell)
Nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO ist, dass ein befristetes notarielles Kaufangebot nicht als „gleichstehender Rechtsakt” i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG 2002 anzusehen ist. Die erforderliche Bindung der Vertragsparteien tritt erst mit der Annahme des Angebots ein.
Normenkette
EStG 2002 § 7h Abs. 1 S. 3, § 7i Abs. 1 S. 5; BGB § 152; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Gründe
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen der Zurechnung von Maßnahmen nach § 7h EStG bzw. § 7i EStG vorliegen.
Die Antragsteller gaben am 3. Mai 2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung in der S in Z ab. Das Kaufangebot war bis zum 3. August 2002 unwiderruflich. Das Angebot wurde am 21. Juni 2002 durch den Verkäufer angenommen.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 ging der Antragsgegner von einem Abschluss eines obligatorischen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes am 3. Mai 2002 aus und stellte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung begünstigte Aufwendungen in Höhe von 192.301,72 DM fest. Die 2008 durchgeführte Betriebsprüfung ging hingegen davon aus, dass auf den 21. Juni 2002 als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen sei und kürzte die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um den vorher liegenden Anteil. Der Antragsgegner setzte die Ergebnisse der Betriebsprüfung im Änderungsbescheid vom 27. Januar 2009 um und stellte nunmehr begünstigte Aufwendungen in Höhe von 32.890 Euro fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass auf den 3. Mai 2002 abzustellen sei, da das für drei Monate unwiderrufliche notarielle Kaufangebot einen „gleichstehenden Rechtsakt” i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EstG darstelle. Dies sei auch einheitliche Literaturauffassung.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2001 bis 2003 vom 27. Januar 2009 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem notariellen Kaufangebot nicht um einen gleichstehenden Rechtsakt handele. Eine im Sinne eines Vertrages gleichwertige Bindung läge nicht vor. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erlaubten es nicht, von einem früheren Zeitpunkt als dem Vertragsabschluss auszugehen. Eine sukzessive Annahme, die mit Prüfungsnotwendigkeiten auf der Verkäuferseite begründet würde, könne den maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf den der Abgabe eines verbindlichen Angebotes vorverlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 86 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei summarischer Prüfung spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Feststellungsbescheides vom 27. Januar 2009. Das notarielle Kaufangebot kann nicht als „gleichstehender Rechtsakt” im Sinne von § 7h EStG oder § 7i EStG angesehen werden.
Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen regelmäßig daran an, dass die begünstigungsfähigen Aufwendungen auf Maßnahmen entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen (Erwerbs-)vertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind (vgl. neben § 7h EStG und § 7i EStG auch z.B.: §§ 14b und 17 BerlinFG, § 19 EigZulG, § 52 EStG, § 3 FördGG, §§ 3 und 3a InvZulG oder § 27 UmwStG). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind damit dem Abschluss eines obligatorischen Vertrages alle anderen Fälle gleichgestellt, die die gleichen bindenden Wirkungen für die Vertragsparteien auslösen wie der Abschluss eines Vertrages. Der Bundesfinanzhof hat für den Fall eines Vertragsabschlusses ausgeführt (BFH, BStBl. II 1982, 390):
„Solche Verträge kommen durch die notarielle Beurkundung der Erklärungen der gleichzeitig anwesend...