Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines Markplatzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorsteuerabzug aus Sanierungsmaßnahmen für die Grunderneuerung des veralteten Marktplatzes einer Stadt ist auch dann nicht zu gewähren, wenn mit der Organisation von Veranstaltungen auf dem Marktplatz und der Marktstandsvermietung von der Stadt ein Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.
2. Erfüllt die Stadt mit der Sanierung des Marktplatzes nach kommunalem Recht ihre Pflichten als Trägerin der Straßenbaulast in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, sind die Sanierungsleistungen allein für den nichtunternehmerischen Bereich der Stadt bestimmt und können nicht der unternehmerischen Betätigung der Stadt zugeordnet werden.
Normenkette
UStG 1999 § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1, 5; SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4, § 44 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin aus den Kosten für die grundhafte Sanierung ihres Marktplatzes ein teilweiser Vorsteuerabzug zusteht.
Die Klägerin ist eine Stadt, die ihren Marktplatz unter anderem für Veranstaltungen und Märkte nutzt. Sie hat den Platz in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen. Unter Bezugnahme auf § 18 des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsStrG) erließ sie im Jahr 1993 eine Sondernutzungssatzung für die Benutzung der Gemeindestraßen. Nach § 2 Abs. 2 Buchstabe f der Sondernutzungssatzung bedürfen Märkte nach der städtischen Marktordnung und regelmäßig wiederkehrende Volksfeste keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. In ihrer Marktordnung vom 19. Oktober 1995 legte die Klägerin fest, dass die Überlassung von Standplätzen auf den Märkten im Wege der „Zuweisung”/„Erlaubnis” durch das Ordnungsamt erfolgt (§ 9 der Marktordnung).
Auf dem Marktplatz finden Wochenmärkte sowie ein Weihnachtsmarkt statt. Ferner wird dort der „Sachsenmarkt” und der „Marktschreiertag” abgehalten. Die Klägerin, die die Märkte organisiert und betreibt, hat diese Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art (nachfolgend: BgA) erfasst. Gegenstand des BgA ist die entgeltliche Überlassung von Marktstandplätzen an Händler (Hauptleistung), ferner die Belieferung der Marktstände mit Energie sowie die Reinigung der Standplätze (Nebenleistungen).
Die Klägerin erteilte im Streitjahr 1999 Rechnungen an die Händler, in denen sie Umsatzsteuer auswies. Sie nahm aus dem BgA 165.470,49 DM ein, die sie gegenüber dem Beklagten erklärte. In ihrer Umsatzsteuererklärung berücksichtigte die Klägerin für den BgA ferner Vorsteuern in Höhe von 85.000,95 DM. Davon entfallen 79.429,02 DM auf Sanierungsarbeiten am Marktplatz (Neugestaltung des Platzes unter Herstellung des historischen Erscheinungsbildes, historische Beleuchtung, Pflasterung).
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, änderte die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres jedoch später aufgrund einer Betriebsprüfung. Diese hatte neben weiteren, nicht streitigen Korrekturen zur Versagung des Vorsteuerabzugs für die Sanierung des Marktplatzes geführt.
Die Klägerin trägt vor, die Sanierungsmaßnahmen hätten einer Grunderneuerung des veralteten Marktplatzes gedient. Dabei sei das Erscheinungsbild des Platzes nach den Vorgaben des Denkmalschutzes zu gestalten gewesen.
Als Betreiberin der Märkte und Veranstaltungen sei sie nicht hoheitlich tätig. Das Veranstalten von Märkten sei eine Betätigung, die auch von einem privaten Unternehmer wahrgenommen werden könne. Die Klägerin habe den Marktbeschickern mit der Überlassung der Standplätze auch keine Sondernutzungsrechte eingeräumt, denn sie habe diese Form der Sondernutzung in § 2 Abs. 2 Buchstabe f ihrer Sondernutzungssatzung erlaubnisfrei gestellt. Allein aus der Marktordnung könne die Hoheitlichkeit des Handelns nicht abgeleitet werden, weil es sich um eine von der Klägerin selbst gewählte Organisationsform handele, von der die Besteuerung nicht abhängen dürfe. Auch die Rechtsprechung gehe seit langem davon aus, dass die Durchführung von Marktveranstaltungen einen Betrieb gewerblicher Art darstelle.
Für die Zuordnung der Eingangsleistungen zum BgA seien ertragsteuerliche Grundsätze nicht maßgeblich. Es komme auch nicht darauf an, wem der Marktplatz rechtlich gehöre und wie er verkehrsrechtlich gewidmet sei. Entscheidend sei, wie die jeweilige Fläche genutzt werde. Die Sachbehandlung durch den Beklagten verstoße gegen das Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer und führe zu einem unsystematischen Ergebnis.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 21. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 79.429,02 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Marktplatz könne als öffentliche Straße nicht Betriebsvermögen des BgA sein. D...