rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Neue Tatsache” i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei überhöhtem Ansatz der privaten Kfz-Nutzung infolge unterlassener Umrechnung eines DM-Betrages in Euro
Leitsatz (redaktionell)
Wurde die private PKW-Nutzung im Jahr 2002 zu hoch angesetzt, weil versehentlich der DM-Betrag aus dem Vorjahr als Basis für die Anwendung der 1 %-Regelung ohne Umrechnung in Euro übernommen worden ist, so kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Höhe des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs sowie der Umstand, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und deswegen die 1 %-Regelung angewendet worden ist, dem FA als „neue Tatsachen” erstmals im Rahmen des Antrags auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids bekannt geworden sind; die unterlassene DM/Euro-Umrechnung stellt einen leichten, mechanischen Fehler dar, der auch bei sorgfältiger Bearbeitung vorkommen kann und dem Steuerpflichtigen deswegen nicht als grobes Verschulden angelastet werden kann.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.05.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2005 verpflichtet, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23.07.2003 dergestalt zu ändern, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.714 Euro berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Berichtigung einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, mit der aufgrund unterlassener Umrechnung eines DM-Betrages in Euro Entnahmen in Form der privaten PKW-Nutzung überhöht berücksichtigt wurden.
Mit ihrer am 11.04.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2002 erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 39.110 EUR. Als „Einnahme” setzte sie dabei für Entnahmen in Form privater Nutzung des betrieblichen Pkw an: „Kfz-Nutzung steuerfrei 7.896 EUR”. Im Inventarverzeichnis gab sie „1 MB C 200 Sportcoupe” an mit einem Wert zum 31.12.2001 in Höhe von 23.568 EUR, einer Abschreibung für 2002 in Höhe von 4.714 EUR und einen Wert zum 31.12.2002 in Höhe von 18.854 EUR.
Im Inventarverzeichnis 2001 fand sich dieses Fahrzeug als Zugang zum 21.12.2001 mit Anschaffungskosten von 61.460,83 DM. Von diesem Betrag hatte sie 2001 degressive AfA in Höhe von 3.073,83 DM und Sonderabschreibungen nach § 7 g Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 12.292 DM vorgenommen.
Mit Bescheid vom 14.05.2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2002 gegen die Klägerin erklärungsgemäß fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 28.05.2003 Einspruch ein. Sie führte an, dass die AfA für den Pkw aufgrund der für 2001 nicht gewährten Sonderabschreibung nach § 7 g EStG zu erhöhen seien und eine gebildete Ansparabschreibung aufzulösen sei. Im Zuge dessen legte sie eine AfA-Berechnung mit Wertentwicklung für das Fahrzeug Mercedes Benz C 200 Sportcoupe vor. Dort heißt es u.a.: „21.12.2001 Neuanschaffung 31.424,42”.
Mit Bescheid vom 23.07.2003 half der Beklagte dem Einspruch ab und änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2002 antragsgemäß (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 42.573 EUR).
Unter dem 17.05.2004 beantragte die Klägerin, die Einkommensteuerfestsetzung 2002 nach § 129 Abgabenordnung – AO – zu berichtigen. Bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Arbeit sei die private Pkw-Nutzung zu hoch angesetzt worden, weil versehentlich der DM-Betrag aus dem Vorjahr ohne Umrechnung in Euro übernommen worden sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 24.05.2004 ab. Bei der unterlassenen Umrechnung handle es sich nicht um einen Fehler des Finanzamts, weshalb die Voraussetzungen nach § 129 AO nicht vorlägen.
Dagegen legte die Klägerin am 15.06.2004 Einspruch ein. § 129 AO erfasse auch die Fälle, in denen das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbar Unrichtigkeit als eigene übernehme. Voraussetzung sei, dass die Finanzbehörde die vom Steuerpflichtigen übernommene offenbare Unrichtigkeit hätte erkennen können. Bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung in Höhe von 7.896 EUR sei die Klägerin fälschlicherweise vom Bruttolistenpreis in DM ausgegangen. Aus dem Inventarverzeichnis 2002, das der Einkommensteuererklärung beigefügt gewesen sei, sei dieser offensichtliche Fehler erkennbar. Dort werde der 2001 angeschaffte Pkw mit einem Restbuchwert zum 31.12.2001 von 23.568 EUR geführt. Daraus könne auf den Bruttolistenpreis geschlossen werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der fehlerhafte Ansatz der privaten Pkw-Nutzung durch die Klägerin sei für d...