Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen an das studierende Kind bei Unterhaltsleistungen von dessen nichtehelichem Lebensgefährten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kostentragung in der Haushaltsgemeinschaft und einer Abrechnung hierüber ist davon auszugehen, dass das der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Beteiligten der Gemeinschaft gleichermaßen zur Verfügung stand.
2. Eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 S. 7 EStG ist nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist; eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus.
3. Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes ist einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, 7
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen aus Unterhaltszahlungen an die Tochter zu 100 % den Klägern zugute kommen. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an ihre mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebende studierende Tochter nach § 33a Abs. 1 EStG.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung vorlegten, schätzte der Beklagte – das Finanzamt – mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom …, persönlich abgegeben am … Einspruch ein. Am … hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Blatt 7 der Rechtsbehelfsakte).
Am … reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2014 ein. Sie erklärten, sie hätten ihrer im Jahre 1985 geborenen ledigen Tochter … Unterhalt iHv. EUR …,– gewährt. Sie lebe zusammen mit Herrn …, den sie im Jahr 2015 geheiratet habe, sei Studentin ohne Vermögen und werde nur von dem Kläger unterhalten. Er habe im Jahr 2014 die Semesterbeiträge entrichtet (2 × EUR … und Überweisungen iHv. EUR …,– (mtl. EUR …,–)) getätigt. Seine Tochter habe im Jahr 2014 Einnahmen iHv. EUR …,– gehabt. Mit Schriftsatz vom … haben die Kläger weiter erklärt, es seien ferner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung iHv. EUR …,– entrichtet worden, die noch berücksichtigt werden müssten.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom … veranlagte das Finanzamt im Wesentlichen erklärungsgemäß, berücksichtigte aber nur EUR ….,– nach § 33a EStG und setzte die Einkommensteuer auf EUR …,– fest. In den Erläuterungen wies das Finanzamt darauf hin, die Unterhaltsaufwendungen könnten lediglich zur Hälfte berücksichtigt werden, da die Tochter in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person lebe. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom Donnerstag, den … 2016).
Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage. Bevor die Tochter und der jetzige Schwiegersohn zunächst in Wohngemeinschaft gelebt hätten, hätten sie sich darauf verständigt, dass sie grundsätzlich beide zur Hälfte zu den Haushaltskosten beizutragen hätten. Zu dieser Vereinbarung sei seine Tochter imstande gewesen, weil sie – die Kläger – ihr zugesagt hätten, sie bis zum Ende ihres Studiums im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Dementsprechend habe die Tochter monatlich die Mietkosten überwiesen und ihr jetziger Mann sei für den anderen Teil der Haushaltskosten aufgekommen. Der Kläger legte Kontoauszüge seiner Tochter über den Erhalt der Zuwendung und die Zahlung der Miete vor. Damit sei also niemand der beiden dem anderen gegenüber unterhaltsverpflichtet oder unterhaltsberechtigt gewesen.
Das Finanzamt könne sich auch nicht auf § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG berufen. Der Sinn dieser Regelung könne nur darin liegen, dass bei demjenigen, der Unterhaltsaufwendungen geltend mache, der betreffende Betrag steuermindernd im Bescheid berücksichtigt werde. In seinem Fall sei das der zulässige Höchstbetrag. Von anderer Seite habe seine Tochter keine Unterhaltszahlungen bekommen. Seine Zahlungen hätten seine Tochter in die Lage versetzt, sich an den Haushaltskosten zur Hälfte zu beteiligen. Ihr jetziger Ehemann sei 201...