Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein „Neubau” durch Sanierung eines Altbaus nur wegen Höhe der Aufwendungen. Änderung einer zunächst aufgrund einer OFD-Anweisung für einen Altbau gewährten Eigenheimzulagefestsetzung in Höhe von 5 % der Anschaffungskosten. Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hatte das FA aufgrund einer (zwischenzeitlich aufgehobenen) OFD-Verfügung, wonach eine Eigenheimzulage von 5 % gewährt werden konnte, wenn bei einer Altbausanierung die Kosten der Sanierungsarbeiten im Verhältnis zum Wert der Gebäudesubstanz höher waren, zunächst eine Zulage von 5 % festgesetzt, so kann dieser Bescheid nach § 11 Abs. 5 EigZulG geändert und eine Zulage von nur noch 2,5 % festgesetzt werden, wenn die Sanierungsarbeiten die Voraussetzungen für die Förderung als Neubau –Herstellung einer Wohnung bzw. einer bautechnisch neuen Wohnung– tatsächlich nicht erfüllt haben.

2. Die Versagung des erhöhten Förderbetrags verstößt in diesem Fall auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn vergleichbare Erwerber, die vor einem bestimmten Stichtag (15.9.1997) gekauft haben, aufgrund eines Erlasses des zuständigen Landesfinanzministeriums weiter entsprechend der rechtswidrigen „alten”, nunmehr aufgegebenen Verwaltungsauffassung behandelt wurden und deswegen endgültig die Eigenheimzulage für Neubauten (5 % der Bemessungsgrundlage) erhielten. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot rückwirkender verschärfender Verwaltungsnormen stehen bei einer wie im Urteilsfall zunächst gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis dem Erlass eines der Gesetzeslage entsprechenden Änderungsbescheids nicht entgegen.

3. Das Gericht ist in diesem Fall nicht an die gegenteilige (und sachlich unzutreffende) Verfügung der OFD als interne Verwaltungsvorschrift gebunden.

 

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 5 Sätze 3, 1, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 176

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Eigenheimzulage (Ez).

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Januar 1998, Urkundenrolle-Nr. A) des Notars T. in L., die Eigentumswohnung Nr. II 62.01, belegen A.-Str. in L.. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, welches im Jahr 1985 in Plattenbauweise errichtet wurde. Die Anschaffungskosten betrugen DM 144.865, der anteilige Wert der Gebäudesubstanz betrug nach Auskunft des Veräußerers DM 24.272,50 und der Wert des Grund und Bodens DM 17.337,50 (vgl. Bl. 46 d. A.). Die Sanierungsleistungen wurden mit DM 95.703 angesetzt. Der Übergang des Besitzes sowie von Nutzen und Lasten war am 17. Februar 1998. Die Kläger stellten am 3. Februar 1998 beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. März 1998 Ez von DM 5.000 ab 1998 fest, wobei er die Ez mit 5 v. H. ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von DM 144.865 ermittelte. Der Beklagte änderte diesen Bescheid mit Bescheid vom 25. Mai 1998 und setzte Ez von DM 2.500 ab 1998 fest. Die Kläger legten Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2003 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen ab 1998 Ez von DM 5.000 pro Jahr zustünde. Der Beklagte habe sich für den Erlass des Bescheides vom 13. März 1998 auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – C. vom 8. April 1997 (Az. EZ 1210-4/1-St31) stützen können, nach der die Ez dann in Höhe von 5 v. H. gewährt werden könne, wenn bei Altbausanierung die Sanierungsarbeiten im Verhältnis zum Wert der Gebäudesubstanz höher gewesen seien. Die OFD habe als zuständige Landesbehörde diese Anordnung treffen dürfen, an die der Beklagte gebunden gewesen sei. Hintergrund sei das Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993 gewesen, welches die Privatisierung von Wohnungen kommunaler Wohnungsunternehmen zum Abbau von Altschulden zum Gegenstand hatte. Da dies bis 1997 nur zu 15 % gelungen sei, habe es sich bei der OFD-Verfügung um eine wirksame Lenkungsmaßnahme gehandelt. Der Beklagte habe den Bescheid vom 13. März 1998 nicht mehr ändern dürfen. Zwar habe das Sächsische Staatsministerium für Finanzen – SMF – mit Erlass vom 10. Februar 1998 (Az. 32-EZ1000-1/36-8961) bestimmt, dass in diesen Fällen nur noch Ez von 2,5 v. H. zu gewähren sei. Der Bescheid sei aber nicht nach § 129 AbgabenordnungAO – änderbar gewesen, da offensichtliche Unrichtigkeiten nicht vorlagen. Die Änderbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 14 AO scheide aus, da die Tatbestandsmerkmale nicht ersichtlich seien. Eine Änderbarkeit nach §§ 172 ff. AO läge ebenfalls nicht vor. Der Änderung nach § 11 Abs. 5 EigZulG stünde entgegen, dass eine fehlerhafte Rechtsauffassung kein materieller Fehler sei. Die Kläger seien vor Erlass des Änderungsbescheides nicht angehört worden. Schließlich könnten sich die Kläger auf Vertrauensschutz berufen. Hätten sie gewusst, dass die OFD bereits mit Schreiben vom 27. August 1997 (Az. EZ 1210-4/4-St31) Bedenken g...

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