Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeindebescheinigung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 als Grundlagenbescheid. Investitionszulage 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die sich auf außersteuerrechtliche – nämlich bauplanungsrechtliche – Beurteilungen beziehende Bescheinigung der Gemeindeverwaltung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 hat als Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 Bindungswirkung für die Festsetzung der Investitionszulage, so dass bereits bei Nichtvorlage dieser Bescheinigung ein Anspruch auf Investitionszulage ausscheidet.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; AO 1977 § 171 Abs. 10

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl.) wendet sich gegen die Ablehnung des von ihm für das Kalenderjahr 2001 gestellten Investitionszulagenantrages nach § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999.

Der Kl. reichte am 06.03.2002 beim Beklagten (Bekl.) einen Antrag auf Investitionszulage in Höhe von 15.448,18 EUR nach § 3 InvZulG für das Kalenderjahr 2001 in Bezug auf sein Haus in der S. 2 c in Z. ein. Mit dem Antrag reichte er unter anderem eine Bescheinigung der Stadt Z. nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996 ein (Blatt 35 der Investitionszulagenakte). Mit Bescheid vom 24.04.2003 setzte der Bekl. die Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest und begründete dies damit, dass es sich nicht um ein neues Gebäude handele und die Anschaffung nicht zulagebegünstigt sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG sei nur die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung zulagebegünstigt. Das streitbehaftete Gebäude sei bereits vor der Anschaffung (notariell beurkundeter Kaufvertrag vom 29.07.2001, Blatt 7 ff. der Investitionszulagenakte) durch den Verkäufer – die Fa. W. GmbH & Co. KG – zu Ausstellungszwecken genutzt worden.

Der Bau durch die W. GmbH & Co. KG erfolgte laut Aktenvermerk des Bekl. vom 09.04.2002 (Blatt 36 der Investitonszulagenakte) und Auskunft der Bewertungsstelle bereits 1993. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag des Kl. mit der W GmbH & Co. KG heißt es unter § 4 „Gewährleistung”: „…Die Gewährleistungsfristen für das Bauwerk sind bereits abgelaufen, so daß das Bauwerk unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung veräußert wird…Die Übertragung des Kaufgegenstandes erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.”

Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 26.04.2002 Einspruch ein mit der Begründung, dass das Gebäude erstmals zu Wohnzwecken genutzt werde und die Fertigstellung erst im Jahr 2001 erfolgt sei. Hierzu reichte er eine von ihm unterschriebene und an das Bauordnungsamt B. adressierte „Fertigstellungsanzeige” vom 31.12.2001 (Blatt 2 der Rechtsbehelfsakte) sowie eine „Eingangsbestätigung der Bauanzeige nach § 63 SächsBO” des Bauordnungsamtes B. gegenüber der W. GmbH & Co. KG vom 26.09.2001 (Blatt 3 der Rechtsbehelfsakte) ein, in dem das Bauordnungsamt das „Bauvorhaben Umnutzung eines Musterhauses in Wohneinheit” bestätigte. Das von ihm erworbene Musterhaus hätte bautechnisch verändert werden müssen, um es bewohnbar oder gewerblich nutzbar zu machen. Die Fertigstellung und Nutzung als Wohnhaus habe erst ab 22.09.2001 erfolgen können, da erst dann die notwendige Entwässerung vorhanden und genehmigt gewesen sei. Hierzu legte er ein Schreiben des Bauordnungsamtes vom 23.05.2002 (Blatt 12 der Rechtsbehelfsakte) vor, wonach die Nutzung des streitbehafteten Gebäudes als Wohngebäude ab dem 20.09.2001 möglich war. Die vermieteten Wohnungen seien erstmalig ausgebaut und hergerichtet worden, um als solche genutzt zu werden. Somit sei 2001 das Jahr der Fertigstellung und das Gebäude als „steuerlicher Neubau” zu bewerten.

Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte der Bekl. den Kl. auf, eine Bescheinigung der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999 vorzulegen und wies darauf hin, dass bisher nur eine Bescheinigung der Gemeinde nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996 vorliege, die nicht ausreiche. Nachdem der Kl. ausweislich des Aktenvermerkes des Bekl. vom 22.08.2002 (Blatt 17 der Rechtsbehelfsakte) anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt mitteilte, es gebe nach Auskunft der Stadtverwaltung keine andere Bescheinigung, die vorgelegte Bescheinigung sei die richtige und anfragte, wann nun mit einer klagefähigen Entscheidung gerechnet werden könne, wurde der Einspruch durch Entscheidung vom 30.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kl. ist der Ansicht, dass es sich beim streitbefangenen Haus um ein neues Gebäude handele. Dies ergebe sich daraus, dass zur Nutzung als Musterhaus andere Auflagen gelten als für eine Wohnnutzung. Um die strittige Immobilie als Wohnhaus nutzen zu dürfen, sei der Einbau von Schallschutzfenstern und einer „Airbrush Anlage” Voraussetzung. Ein Wirtschaftsgut sei erst dann fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden könne. Dies ergebe sich aus dem Urt...

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