rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ansatz der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten mit einem Firmentransporter des Arbeitgebers. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Werden Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Hauhaltsführung mit einem Firmentransporter des Arbeitgebers mit Werkzeug und Material durchgeführt, kommt ein Abzug der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG als Werbungskosten nicht in Betracht. Unerheblich ist, ob bei den Fahrten einige Arbeitskollegen mitfahren und ob der Steuerpflichtige das Fahrzeug selbst fährt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5, S. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger bezogen im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war als Polier der Fa. N. mbH in der Zeit vom 15. Januar bis 24. September 2001 jeweils montags bis freitags in F. und vom 8. Oktober bis 17. Dezember 2001 in Wd. tätig. Er wohnte in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft in K. bzw. in Sch. Zu Beginn der Arbeitswoche am Montag fuhr der Kläger gemeinsam mit seinen Kollegen von seinem Wohnort L. zum Ort der Unterkunft bzw. Arbeitsort und freitags wieder zurück. Die Fahrten wurden jeweils in einem Kleintransporter vom Typ VW T 4 mit Pritsche des Arbeitgebers durchgeführt. Das Fahrzeug hat 6 Sitzplätze. Regelmäßig fuhren vier Arbeitnehmer mit, neben dem Kläger wurde ein weiterer Arbeitnehmer als Fahrer eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung vom 31. Januar 2002 machte der Kläger als Werbungskosten u. a. 6 Familienheimfahrten à 538 km, insgesamt DM 2.538,00 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend, deren Anerkennung der Beklagte mit dem Einkommensteuerscheid vom 11. März 2002 versagte. Der Einspruch des Klägers hatte aus anderen, hier nicht streitigen Gründen teilweise Erfolg. Die Familienheimfahrten wurden nicht anerkannt. Mit der vorliegenden Klage werden nunmehr 21 Fahrten von L. nach F. à 511 km und 7 Fahrten von L. nach Wd. à 538 km geltend gemacht.
Die Kläger sind der Auffassung, dass bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann anzusetzen sei, wenn der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, in dem auch Material und Werkzeug transportiert würden. Damit würde dem Arbeitnehmer kein Fahrzeug im Sinne des Satzes 7 dieser Vorschrift überlassen, vielmehr verfolge der Arbeitgeber überwiegende eigenbetriebliche Zielsetzungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 25. Mai 2000 – VI R 195/98, BStBl. II 2000, 690. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 15. Juni 1988 – V R 12/84, da diese zur Umsatzsteuer ergangen sei und damit auf die Einkommensteuer nicht übertragen werden könne. Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers bestehe hier darin, dass die Arbeitnehmer zuverlässig vom Wohn- zum Arbeitsort gebracht würden.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 11. März 2002 und die Einpruchsentscheidung vom 25. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass als Werbungskosten weitere DM 11.597,60 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass auch ein Firmentransporter ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 EStG sei. Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 8. November 2002 (Bl. 18 d. A.) verwiesen. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze, den Inhalt der Lohnsteuer- und Rechtsbehelfsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger können im Streitjahr 2001 weitere DM 11.597,60 gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i. V. m. Satz 7 EStG nicht von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zum Abzug bringen.
1. Es liegen zwar die Voraussetzungen für die Geltendmachung von notwendigen Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG vor, die den Klägern wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung erwachsen sind. Der Kläger war im Streitjahr vom 15. Januar bis 24. September 2001 in F. tätig und wohnte in K., also außerhalb des Ortes, wo er seinen Hausstand unterhält. Vom 8. Oktober bis 17. Dezember 2001 war der Kläger in Wd. tätig und wohnte in Sch. Grundsätzlich stünde ihm daher auch der Abzug für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG zu, welche mit einer Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 EStG berechnet wird.
a) Dies gilt jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 EStG dann nicht, we...