rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen bei Grundstücken im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass bei der Festsetzung der Grundsteuermesszahl für Grundstücke im Beitrittsgebiet nach § 30 Abs. 1 GrStDV für die Frage, welcher der in § 29 GrStG bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung zum 16.6.1933 maßgebend ist, dass nach § 30 Abs. 3 GrStDV die betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile bei Umgemeindungen, die nach dem 1.1.1935 rechtswirksam geworden sind, weiterhin zu der Gemeindegruppe rechnen, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen waren, und dass daher bei Umgemeindungen nach dem 1.1.1935 als Folge der Eingemeindung innerhalb einer jetzt einheitlichen Gemeinde unterschiedlich hohe Grundsteuermesszahlen zur Anwendung kommen können, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

GrStG § 41 S. 1, § 15; GrStDV §§ 29, 30 Abs. 1, 3; BewG § 129 Abs. 1, § 132; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für das Grundstück F.-STr. in L. die Steuermesszahl 8 v.T. zugrunde zu legen ist.

H. wurde durch Eingemeindung zum 01.01.1999 ein Stadtteil von L.. Zuvor war es ein Dorf am Stadtrand von L., dass durch die Vereinigung der Dörfer H. und Z. im Jahr 1934 entstand und aufgrund seiner attraktiven Siedlungslage in den dreißiger Jahren zweitweise über 7.000 Einwohner hatte (Quelle: Wikipedia).

Die Klägerin erwarb das Grundstück F.-STr. in L. am 04.11.2004 und bebaute es im Jahr 2006 mit einem Einfamilienhaus.

Mit Bescheid vom 07.09.2006 setzte das Finanzamt L. den Grundsteuermessbetrag und Anwendung der Steuermesszahl 8 v.T. auf den mit Bescheid vom gleichen Tag festgestellten Einheitswert von 11.146,00 EUR mit 89,16 EUR fest. Dagegen legte die Klägerin am 09.10.2006 Einspruch ein und wandte sich gegen die Zugehörigkeit zur Gemeindegruppe a und damit gegen die Anwendung der Steuermesszahl 8 v.T.. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 19.04.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Diese hat sie nach Erinnerung durch das Gericht unter dem 22.02.2013 erstmalig dahingehend begründet, dass das streitbefangene Grundstück im Zeitpunkt des Erlasses des Grundsteuermessbescheides zur Stadt L. gehört habe, die bekanntermaßen mehr als 25.000 Einwohner habe und nicht der Gemeindegruppe a zuzuordnen sei. Es sei von einer Steuermesszahl von 6 v.T. statt von 8 v.T. auszugehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2007 vom 01.09.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2007 dahingehend zu ändern, dass eine Steuermesszahl in Höhe von 6 v.T. zugrunde gelegt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass für die Zuordnung einer Gemeinde zu den einzelnen Gemeindegruppen die Zuordnung im Zeitpunkt der Volkszählung zum 16.06.1933 maßgebend sei. Eingemeindungen nach dem 01.01.1935 seien für die Zuordnung nicht zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Grundsteuermessbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Zutreffend hat der Beklagte die Steuermesszahl 8 v.T. angewandt.

Nach § 41 Satz 1 Grundsteuergesetz – GrStG – sind bei der Festsetzung des Steuermessbetrages abweichend von § 15 GrStG die Steuermesszahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 GrStDV vom 1. Juli 1937 (RGBl I S. 733) – GrStDV – maßgeblich, wenn ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen ist. Das ist für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegene Grundvermögen nach § 129 Abs. 1 und § 132 BewertungsgesetzBewG – der Fall, so auch für das Grundstück der Klägerin. Nach § 29 GrStDV gilt für bebaute Grundstücke mit Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 EUR des Einheitswertes in Gemeinden der Gemeindegruppe a (bis 25.000 Einwohner) die Steuermesszahl 8 v.T. und in Gemeinden der Gemeindegruppe b (über 25.000 bis 1 Mio. Einwohner) die Steuermesszahl 6 v.T. Nach § 30 Abs. 1 GrStDV ist für die Frage, welcher der in § 29 bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung zum 16. Juni 1933 maßgebend. Nach § 30 Abs. 3 GrStDV rechnen die betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile bei Umgemeindungen, die nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen sind.

Die Rechtsprechung sieht in der Staffelung der Grundsteuermesszahlen nach Gemeindegruppen keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (vgl. BVerwG, Urtei...

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