Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch für die Bezieher von Altersrenten im Beitrittsgebiet auf einen höheren Rentenfreibetrag infolge der Angleichung ihrer Renten an das Westniveau
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der zusammen mit der „normalen” Erhöhung der Renten (hier: aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erfolgenden Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau handelt es sich um eine „regelmäßige” Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG, so dass eine Anpassung des zu Beginn der Rente festgeschriebenen Rentenfreibetrages (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 4 und 5 EStG) um den auf die „Ost-West”-Rentenangleichung entfallenden Anteil nicht veranlasst ist.
2. Es besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deswegen, weil bezogen auf den Wert des Rentenpunktes durch die Fixierung des Zeitpunkts der Berechnung des Rentenfreibetrages in § 22 Nr. 1 S. 3 Doppelbuchst. aa S. 5 EStG auf das auf das Jahr des Rentenbezuges folgende Jahr für die gesamten Laufzeit des Rentenbezuges, diejenigen Rentner, die durch die Rentenangleichung Ost/West schneller wachsende Rentenbezüge erhalten, aufgrund ihrer zu Beginn des Rentenbezuges noch verhältnismäßig niedrigeren Rente auch einen verhältnismäßig niedrigeren Freibetrag erhalten.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 1, Sätze 2, 4-5, 7; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz des Rentenfreibetrages.
Der verheiratete Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden. Frau … (ehemalige Klägerin zu 1.) ist am 02. Januar 2018 verstorben; der Kläger ist ihr alleiniger Erbe. Neben weiteren Einkünften bezogen der Kläger und seine Frau in den Streitjahren 2014 und 2015 Renteneinkünfte aus gesetzlichen Leibrenten. Die gesetzlichen Renten im Beitrittsgebiet werden stufenweise an die gesetzliche Rente West angepaßt. Der Beklagte legte bei der Einkommensteuerveranlagung die tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente – unter Einbeziehung der zugunsten der Kläger im Rahmen der Rentenanpassung Ost / West erfolgten Rentenerhöhung – zugrunde. Der gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. März 2017 – Blatt 11 der Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger macht geltend, die Freibeträge berücksichtigten die Angleichung des Rentenniveaus zwischen Ost- und Westrentnern nicht hinreichend. Die Auffassung des Beklagten, der Rentenfreibetrag würde als undynamischer Eurobetrag reguläre Rentenerhöhungen außer Betracht lassen, könne aufgrund des zwischenzeitlich vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzesentwurfes (BT-Drucksache 18/11923) nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit diesem Gesetz werde beabsichtigt, zukünftig den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert schrittweise anzugleichen. Ab dem 01. Juli 2014 werde in ganz Deutschland ein einheitlicher Rentenwert gelten.
Der Kläger zitiert die BT-Drucksache wie folgt: „Diese Koppelung an den aktuellen Rentenwert soll seine Dynamisierung gewährleisten und den Gleichklang mit der Erhöhung der Einkommen und Renten sicherstellen. Den unterschiedlichen aktuellen Rentenwerten entsprechend gibt es seit der Rentenüberleitung unterschiedliche Freibeträge in Ost und West. Mit der Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der Zeit vom 01. Juli 2018 an nähern sich die Freibeträge weiter an: ab 01. Juli 2014 gilt einheitlicher aktueller Rentenwert und damit auch ein einheitlicher Freibetrag bei der Einkommensanrechnung der Renten … .”
Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetzesentwurfes ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß eine Ungleichbehandlung von Ost- und Westrentnern nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Gerade diese werde durch die fehlende Angleichung des Rentenfreibetrages aufrechterhalten, da insoweit trotz Rentenerhöhung der Ostrenten der steuerfreie Teil der Rente im ehemaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland höher sei als in den neuen Bundesländern. Die fehlende Angleichung stelle insoweit eine Ungleichbehandlung der wesentlich gleichen Steuersubjekte im Sinne des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar, die nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Die Anpassung der Rentenbeiträge im gesamten Bundesgebiet müsse daher zwingend als „nicht regelmäßige Rentenanpassung” verstanden werden, die auch im Rahmen des Rentenfreibetrages zu berücksichtigen sei. Es handele sich um eine außerordentliche Neufassung des Rentenbetrages. Die Auffassung des Beklagten, daß die Angleichung der Rente als reguläre Rentenerhöhung zu betrachten sei, sei insoweit verfassungswidrig; die Steuerbescheide in Anbetracht der divergierenden Rentenfreibeträge rechtswidrig.
Zum weiteren Vorbringen des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 27. Juli 2017 verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Einkom...