Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die studierende, nichteheliche Lebensgefährtin nach § 33a Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbringt ein Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsleistungen an seine studierende Partnerin, die BAföG bezieht und aufgrund ihres Studiums keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; § 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB XII) hat, so ist die Partnerin nicht im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt (gegen FG Düsseldorf, Urteil v. 26.3.2014, 7 K 3168/13 E, EFG 2014 S. 1487).
2. Für das Gleichstellungserfordernis nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass „zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden”, ist weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt wurden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (Anschluss an BFH, Urteil v. 29.5.2008, III R 23/07, BStBl 2009 II S. 363).
3. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass dem Unterhaltsempfänger zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Unterhaltsleistenden zu versagen sind. Sofern dem Unterhaltsempfänger die öffentlichen Mittel aus anderen Gründen als den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen versagt werden, scheidet die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus (Anschluss an Sächsisches FG, Urteil v. 5.9.2017, 3 K 1098/16, EFG 2018 S. 127).
Normenkette
EStG 2014 § 33a Abs. 1 S. 3; BGB § 1360; BAföG § 11 Abs. 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger wurde im Streitjahr 2014 einzeln veranlagt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für den Unterhalt seiner damaligen Lebensgefährtin und seit … Ehefrau – … – in Höhe von 6.000 Euro geltend. Er habe das gesamte Kalenderjahr mit der damaligen Lebensgefährtin in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt und den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Seine damalige Lebensgefährtin befand sich im Streitjahr in universitärer Ausbildung und war hierzu an der Universität … immatrikuliert. Sie bezog aufgrund studentischer Nebentätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 Euro. Ferner erhielt die damalige Lebensgefährtin eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 670 Euro/monatlich. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bestand nicht.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom … veranlagte der Beklagte im Wesentlichen erklärungsgemäß, berücksichtigte aber die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG nicht und setzte die Einkommensteuer auf 5.177 Euro fest. In den Erläuterungen wies der Beklagte darauf hin, dass die Unterhaltsaufwendungen nicht zu berücksichtigen seien, da der Kläger der unterstützten Person nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er ist der Auffassung, die Unterhaltaufwendungen seien anzuerkennen, da seine damalige Lebensgefährtin eine den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gewesen sei. Der Kläger habe sich zwar nicht in einer rechtlichen, jedoch sittlichen Zwangslage befunden, für die damalige Lebensgefährtin als unterhaltsbedürftige Person einzustehen. Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2002 (– III R 57/99 –, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187), wonach bei eheähnlichen Gemeinschaften davon ausgegangen werden könne, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen erwachsen. Als gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen seien dabei Personen zu berücksichtigen, die mit dem Steuerpflichtigen in einer gemeinsamen Wohnung leben sowie bei denen die inländische öffentliche Hand wegen den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen Leistungen ganz oder teilweise nicht gewährt habe oder bei entsprechender Antragstellung ganz oder teilweise nicht gewährt hätte.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 Euro als außergewöhnliche Bel...