Entscheidungsstichwort (Thema)
Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3 EStG 2003 und § 35a Abs. 1 EStG 2003 von der tariflichen Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Von der tariflichen Einkommensteuer ist abweichend von der Regelung in R 4 EStR 2003 zunächst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) und erst danach diejenige nach § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) abzuziehen. Allein diese Verfahrensweise steht mit dem Wortlaut und dem Zweck der Ermäßigungsregelung in § 34f Abs. 3 EStG in Einklang.
Normenkette
EStG 2003 § 34f Abs. 3, § 35a Abs. 1; EStR 2003 R 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid des Finanzamts … vom 20.07.2005 über Einkommensteuer 2003 (Steuer-Nr. …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung des selben Finanzamts vom 27.07.2006 wird dahingehend geändert, dass von der tariflichen Einkommensteuer zunächst die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG in Höhe von 326 EUR und erst danach diejenige nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 350 EUR abgezogen wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Reihenfolge die Steuerermäßigungen nach § 34 f Abs. 3 EStG 2003 („Bau-Kindergeld”) und § 35 a Abs. 1 EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sind.
Die miteinander verheirateten Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 – soweit hier von Belang – Aufwendungen von insgesamt 3.255,53 EUR für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend (Einkommensteuerakte, Bl. 5). Weiterhin beantragten sie zu den bei ihnen seit 1996 gewährten Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG für ihre beiden Kinder die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG (Einkommensteuerakte, Bl. 16). Zugleich begehrten sie, bei der Berechnung der Einkommensteuer zunächst die Ermäßigung nach § 35 a EStG und erst sodann diejenige nach § 34 f Abs. 3 EStG anzuwenden.
In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20.07.2005 (Bl. 2 f der Rechtsbehelfsakte) folgte das Finanzamt dem letztgenannten Begehren nicht, sondern zog zunächst von der mit 676 EUR ermittelten tariflichen Einkommensteuer der Kläger 676 EUR als Kinderermäßigung nach § 34 f EStG ab. Ein Abzug einer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG erfolgte sodann nicht mehr. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG sei gemäß R 4 Nr. 8 bzw. 9 EStR vor derjenigen nach § 35 a EStG abzuziehen.
Mit seinem am 19.08.2005 eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen diese Verfahrensweise. Das Finanzamt …, das die Klägerin daraufhin gemäß § 360 Abs. 1 AO zum Einspruchsverfahren zugezogen hatte, wies den Einspruch durch an beide Kläger gerichtete Einspruchsentscheidung vom 27.07.2006 als unbegründet zurück. Es verwies darauf, § 2 Abs. 6 EStG regele nicht, in welcher Reihenfolge die beiden in Rede stehenden Steuerermäßigungen zu berücksichtigen seien. Die entsprechende Regelung sei aber in … R 4 Ester getroffen worden und für die Finanzverwaltung verbindlich. Danach sei wie geschehen zu verfahren gewesen.
Am 30.08.2006 haben die Kläger beim Finanzgericht Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Begehren weiter, die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG vor derjenigen nach § 34 f Abs. 3 EStG abzuziehen. Zur Begründung verweisen sie darauf, nur durch diese Verfahrensweise bleibe ihnen die Verrechnungsmöglichkeit erhalten, die § 34 f Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG für den Fall enthielten, dass die dortigen Abzugsbeträge höher seien als die ansonsten noch verbleibende tarifliche Einkommensteuer. So liege es im vorliegenden Fall. Denn die Abzugsbeträge von 2 × 512 EUR nach § 34 f Abs. 3 EStG lägen höher als die ohne Berücksichtigung des § 35 a EStG ermittelte Einkommensteuerschuld von 676 EUR. Wenn stattdessen wie vom Finanzamt geschehen, zunächst der Abzugsbetrag nach § 35a EStG angewendet werde, verfalle ein noch größerer Teil der Beträge nach § 34f Abs. 3 EStG. Demgegenüber sei der Gesetzeszweck letztgenannter Vorschrift derjenige gewesen, die volle Ausnutzung des Baukindergeldes sicherzustellen. Dieser Zweck werde durch das vom Finanzamt gewählte Verfahren vereitelt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid des Finanzamts … über Einkommensteuer 2003 vom 20.07.2005 (Steuer-Nr.: …) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2006 dahingehend zu ändern, dass von der tariflichen Einkommensteuer zunächst die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG in Höhe von 326 EUR und erst danach diejenige nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 350 EUR abgezogen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung und betont seine Bindung an die durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung zur Reihenfolge der Anwendung der beiden Ermäßigungsbeträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gericht...