Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsrechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
Ob ein sogen. unechter Hilfsantrag mit Weiterbeschäftigung streitwertmäßig zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben, da auch bei Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die den unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung nicht streitwertmäßig bewerten, aufgrund des Vergleichsabschlusses gem. § 45 IV i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG der unechte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu bewerten ist (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - zitiert in Juris).
Leitsatz (redaktionell)
1. Erledigen sich der Bestandsschutzantrag und der eventual-kumulierte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag dadurch, dass darüber ein Prozessvergleich abgeschlossen wird, ist die Werterhöhung nicht davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags (die positive Bescheidung des Hauptantrags) bereits eingetreten war.
2. Ist der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden, ist zugunsten der Parteien davon auszugehen, dass der Vergleich auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs eine Regelung enthält; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechtsstreit durch Prozessvergleich oder durch einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleich endet.
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 28.10.2014; Aktenzeichen 11 Ca 2294/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.10.2014 - 11 Ca 2294/14 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 2. und der Beklagten/Beteiligten zu 3. wird für das gesamte Verfahren auf 10.833,32 € festgesetzt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 265,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten und verlangte außerdem für den Fall des Obsiegens mit seinem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen (insoweit war, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, der unter Ziffer III der Klage gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung als eventual-kumulativ gestellter Weiterbeschäftigungsantrag auszulegen).
Das Verfahren endete mit einem durch gerichtlichen Beschluss vom 28.08.2014 festgestellten Vergleich, in dem u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2014, eine Abfindungszahlung in Höhe von 8.500,00 €, die Feststellung, dass Urlaubsansprüche und Mehrarbeitsausgleichsansprüche nicht mehr bestehen, die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtbewertung "gut" sowie eine Generalquittung geregelt wurden.
Wegen der Einzelheiten des Vergleichs vom 22.08.2014 wird auf Bl. 48/49 d. A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.10.2014, auf dessen Begründung verwiesen wird (Bl. 59/60 d. A.), hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das gesamte Verfahren auf 8.124,99 € (drei Gehälter á 2.708,33 € für den Kündigungsschutzantrag) und den Vergleichsmehrwert auf 541,67 € festgesetzt.
Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1. am 29.10.2014 zugestellt.
Der hiergegen seitens des Beteiligten zu 1. eingelegten Beschwerde vom 06.11.2014, mit der dieser auch die streitwertmäßige Bewertung des unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung verfolgt, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.11.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft, da sie ausweislich seines Schriftsatzes vom 06.11.2014 eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Sie ist auch insbesondere form- und fristgerecht (§ 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) eingelegt worden. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist ebenfalls erreicht.
2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der unechte (uneigentliche) Hilfsantrag zu Ziffer III auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers sehr wohl streitwertmäßig zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob ein sog. unechter (uneigentlicher) Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung streitwertmäßig zu berücksichtigen ist oder nicht.
Die Frage hierzu ist unter den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur sehr umstritten (vgl. insbesondere die Darstellung im Beschluss des LAG Hamburg vom 12.08.2011 - 4 Ta 17/11 - m. zahlr. N. zu der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, zitiert in Juris).
Aber selbst wenn man vorliegend der Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die die Bewe...