Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 08.03.1996; Aktenzeichen 15 Ca 10355/95) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08. März 1996 – 15 Ca 10355/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor zur Klarstellung wie folgt lautet:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Leipzig verwiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses sowie Gehaltsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit 01. Juni 1994 als Kreisgeschäftsführer beim Beklagten tätig. Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten, dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband L., war der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1994.
Im Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Arbeitsbedingungen für Angestellte. Arbeiter und Auszubildende des DRK (Ost) sowie den betrieblichen Ordnungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung richtet. Als Nebenabrede vereinbarten die Vertragsparteien unter Ziff. 7 d) des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1994, daß unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Geschäftsführers die Satzung, die Zuständigkeitsordnung, jeweils geltende Geschäftsverteilungspläne sowie Beschlüsse des Vorstandes des Kreisverbandes L. des DRK besonderer Bestandteil des Anstellungsverhältnisses seien, ohne daß dies einer gesonderten schriftlichen Abfassung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1994 (Bl. 8/9 d.A.) Bezug genommen.
Die Kreisversammlung des DRK, Kreisverband L., hatte zuvor am 02. April 1992 eine Satzung beschlossen. Nach § 11 dieser Satzung sind Organe des Kreisverbandes die Kreisversammlung und der Kreisvorstand. Nach § 21 unterhält der Kreisverband eine Geschäftsstelle mit Büros in Z. und L., die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dem Geschäftsführer obliegt nach § 21 Abs. 2 der Satzung vom 02. April 1992 die Geschäftsführung des Kreisverbandes nach der vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Dienstordnung. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes verantwortlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Satzung vom 02. April 1992 (Bl. 52 bis 67 d.A.) Bezug genommen.
Auf der Grundlage der Satzung des Kreisverbandes vom 02. April 1992 erließ der Kreisvorstand am 14. April 1992 eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung. Unter A 6 ist in dieser Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung bestimmt, daß für die Führung der laufenden Geschäfte vom Vorstand des Kreisverbandes ein Kreisgeschäftsführer bestellt wird. Der Kreisgeschäftsführer hat nach dieser Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes, der Richtlinien des DRK und des Vorstandes des Kreisverbandes zu führen. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Vorstandsbeschlüssen.
Das Aufgabengebiet des Kreisgeschäftsführers erfaßt alle Arbeitsbereiche des DRK-Kreisverbandes. Nach A 9 der Geschäftsordnung ist der Kreisgeschäftsführer Leiter der Kreisgeschäftsstelle und Vorgesetzter des vom Kreisverband angestellten Personals. Er nimmt Personaleinstellungen bzw. Entlassungen von Bediensteten des Kreisverbandes im Rahmen des Stellenplans vor. Für Leiter von Einrichtungen und Diensten bedarf es hierfür des Einvernehmens mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Unter Ziff. 2 ist im einzelnen die Zuständigkeit des Kreisgeschäftsführers bestimmt. Die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Bediensteten im Rahmen des Stellenplanes in der Vergütungsgruppe bis V der Vergütungsordnung obliegt dem Kreisgeschäftsführer allein. Gleiches gilt für die Einstellung und Entlassung von Arbeitern. Zivildienstleistenden, Aushilfskräften, Auszubildenden und Anlernlingen. Entscheidungen über die Ausführung eines Bauvorhabens sowie die Genehmigung der Bauunterlagen und Anerkennung von Schlußabrechnungen bis 25.000,00 DM obliegt ebenfalls dem Kreisgeschäftsführer. Beim Vollzug des Haushalts- und Wirtschaftsplans einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall ist der Kreisgeschäftsführer bis zu einem Betrag von 100.000,00 DM alleine zuständig. Beim Verkauf von beweglichen Sachen bis zu einem Wert von 20.000,00 DM bzw. der Bewilligung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 20.000,00 DM ist gleichfalls der Kreisgeschäftsführer alleine zuständig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung vom 14. April 1992 (Bl. 68 bis 74 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20. September 1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1995. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung richtet sich der Kläger m...