Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung auf Antrag einer Partei
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO, der aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 Satz 1 ZPO auch für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt, ist der Tatbestand des Urteils auf den schriftlichen Antrag einer Partei hin zu berichtigten, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319 ZPO fallen, sowie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
2. Aufgrund des Normzwecks ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nur insoweit zulässig, als er sich auf Angaben im Tatbestand bezieht, für die die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt; die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung besteht nur deshalb, weil der Tatbestand des Urteils gemäß § 314 ZPO den nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und verhindern soll, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird.
3. Unter den Begriff des "Tatbestandes" im Sinne der §§ 314, 320 ZPO fällt nicht nur der Tatbestand im Sinne von § 313 Abs. 1 Nr. 5 und § 313 Abs. 2 ZPO sondern auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen; Rechtsausführungen der Parteien gehören nicht zum Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von §§ 313 Abs. 2 Satz 1, 282 Abs. 1 ZPO handelt.
4. Werden Rechtsausführungen der Parteien zur besseren Verständlichkeit des Rechtsstreits vom Gericht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen, können sie regelmäßig nicht gemäß § 320 ZPO berichtigt werden.
5. Der Urteilstatbestand hat das Parteivorbringen nicht vollständig in allen Details wiederzugeben; gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG soll der Tatbestand selbst in Fällen, in denen gegen das Urteil die Revision statthaft ist, (nur) eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten, wobei eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässig ist, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
6. Allein der Umstand, dass ein bestimmtes Parteivorbringen, das in den vorbereitenden Schriftsätzen einer Partei enthalten ist, nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wurde, begründet noch nicht einen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.
7. Unrichtigkeiten und Dunkelheiten liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß (wenn auch nicht wörtlich) wiedergegeben ist.
Normenkette
ZPO § 282 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1, § 314 S. 1, §§ 319, 320 Abs. 1, § 525 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1, § 69 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 01.12.2015; Aktenzeichen 3 Ca 4160/14) |
Tenor
Unter Ablehnung des Antrags des Klägers vom 04.01.2016 im Übrigen wird der Tatbestand des Urteils des erkennenden Gerichts vom 01.12.2015 im letzten Satz auf Seite 2 dahingehend berichtigt, dass das Wort "verkauften" gestrichen wird.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache im Zusammenhang mit Vergütungs- bzw. Urlaubsansprüchen des Klägers darüber, ob der Betrieb des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe fällt. Das erkennende Gericht hat mit seinem Urteil vom 01.12.2015, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Samstag, den 19.12.2015 zugestellt worden ist, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dem am Montag, den 04.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag beantragt der Kläger nunmehr, den Tatbestand des Urteils vom 01.12.2015 sinngemäß wie folgt zu berichtigen:
Soweit derzeit auf Seiten 2 und 3 des Urteils ausgeführt ist, "In der Werkstatt des Beklagten werden 'Stuckelemente' für den Verkauf und für den Einbau auf Baustellen hergestellt. 10 % der verkauften Elemente sind 'klassische' Stuckelemente, die auf Käuferwunsch aus Gips und Zement hergestellt werden. 20 % der Elemente werden zugekauft.
Die restlichen 70 % werden wie folgt hergestellt:", soll es nunmehr lauten, "In der Werkstatt des Beklagten werden 'Stuckelemente' für den Verkauf und für den Einbau auf Baustellen hergestellt. Ein Teil der Elemente sind 'klassische' Stuckelemente, die auf Käuferwunsch aus Gips und Zement hergestellt werden, ein Teil der Elemente wird zugekauft, der restliche Teil wird wie folgt hergestellt:"
Die Darstellung des streitigen Vorbringens des Beklagten auf Seite 6 des Urteils soll dafür wie folgt ergänzt werden:
"Insbesondere führt der Beklagte aus, dass nur 10 % der in der Werkstatt des Beklagten hergestellten 'Stuckelemente' 'klassische' Stuckelemente aus Gips und Zement seien, 20 % würden zugekauft, die restlichen würden, wie beschrieben, aus Styropor hergestellt."
Im letzten Satz auf Seite 2 des Urteils wird das Wort "verkauften" gestric...