Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Datenschutzgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG setzt nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus; Voraussetzung des Anspruchs nach § 34 BDSG ist nur, dass Daten erhoben oder gespeichert wurden.

2. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG besteht nur dann, wenn der Auskunftsanspruch mit einem Arbeitsverhältnis verknüpft ist.

3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 34 BDSG auf Informationen und Geschehnisse, die sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ereignet haben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet; auch wenn aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Daten gespeichert werden, reicht dieser Umstand zur Rechtswegbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht aus, um einen rechtlichen Zusammenhang bejahen zu können.

4. Der Anspruch aus § 34 BDSG ist nicht teilbar in eine arbeitsrechtliche und eine zivilrechtliche Streitigkeit.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 3; GVG § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 09.08.2013; Aktenzeichen 10 Ca 3058/12)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.08.2013 - 10 Ca 3058/12 -

a u f g e h o b e n .

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, hier zu dem Arbeitsgericht Leipzig, ist unzulässig.

3. Der Rechtsweg zu dem Landgericht Leipzig ist gegeben.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Beschwerdewert wird auf 3.333,00 € festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Er war vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 bei der Beklagten als Justiziar beschäftigt.

Im Juli 2012 wurde auf dem Nachrichtenportal ... über das ehemalige Arbeitsverhältnis des Klägers, die konkrete Form der Beendigung und die aktuelle Tätigkeit des Klägers sowie darüber berichtet, dass der Kläger ehemalige Mitarbeiter der Beklagten kontaktiere und diesen angeboten habe, sie gegen die Beklagte zu vertreten.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht nicht eröffnet sei, weil die Auskunft sich nicht auf Daten beziehe, die während oder anlässlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses erhoben worden seien.

Der Kläger tritt der Rüge entgegen. Er ist der Ansicht, dass für die streitgegenständliche Auskunftsklage i. S. d. § 34 BDSG ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 09.08.2013 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass vorliegend - selbst wenn sich die Informationen über Sachverhalte, die sich ausschließlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ereignet hatten, zuträfen - ein Zusammenhang mit dem in der Vergangenheit bestehenden Arbeitsverhältnis anzunehmen sei, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Beklagte auch ohne das Arbeitsverhältnis Daten über den Kläger gespeichert hätte. Ob die Beklagte tatsächlich Daten gespeichert und weitergegeben habe, sei eine Frage, die bei der Begründetheit des Anspruchs zu prüfen sei.

Für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtswegs genügt die Behauptung der Speicherung von mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Daten.

Gegen den der Beklagten am 20.08.2013 zugestellten Beschluss legte diese mit Schreiben vom 02.09.2013, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein.

Sie ist der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um einen klägerischen Anspruch handele, der auf dem Arbeitsverhältnis beruhe oder durch dieses bedingt sei.

Ausweislich der Klagebegründung vom 14.08.2013 sowie der weiteren klägerischen Schriftsätze im Verfahren nehme der Kläger eine behauptete Berichterstattung zum Anlass seiner Auskunftsklage, die sich insbesondere mit dem klägerischen Verhalten nach Austritt bei der Beklagten, mithin nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, befasse.

Aus dem gesamten klägerischen Vorbringen gehe hervor, dass es dem Kläger bei seinem Auskunftsbegehren nicht um die eigentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um nachfolgende Geschehnisse gehe. Schwerpunkt des Rechtsstreits seien also Informationen über Sachverhalte nach Austritt des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 03.09.2013 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG i. V. m. § 567 Nr. 1 ZPO). Sie ist auc...

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