Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 30.07.1999; Aktenzeichen 15 Ca 11271/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 30.07.1999 – 15 Ca 11271/98 – wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf DM 153.462,73 festgesetzt.
3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger war bei der … seit 12.04.1994 als Arbeitnehmer zuletzt zu einem monatlichen Fixum in Höhe von ca. 4.200,00 DM plus Provisionen beschäftigt. Über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 01.08.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet der Beklagte zum Vermögensverwalter bestellt (vgl. Bl. 389/390 d. A.). Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30.11.1998 mangels Masse abgelehnt (vgl. Bl. 391/392 d. A.).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.03.1997.
Dem Kläger stehen unstreitig gegenüber der … titulierte Forderungen in Höhe von DM 285.901,00 zur Verfügung. Diese Forderungen wurden bereits durch verschiedene im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 29.03.1999 aufgeführte Titel (Bl. 76 d. A.) festgestellt. Zu diesen Ansprüchen kommen hinzu weitere DM 16.906,95 Kosten und Aufwendungen für das Betreiben der o. g. Verfahren vor den Arbeitsgerichten einschließlich der Kosten für die zwischenzeitlich betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund Bescheides des Arbeitsamtes Leipzig vom 26.02.1999 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt DM 33.933,18 (vgl. Bl. 76 d. A.).
Der Kläger hat zuletzt (vgl. Bl. 356 d. A.) bei dem Beklagten im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der … Forderungen zur Konkurstabelle in Höhe von insgesamt DM 460.388,20 mit Vorrecht für § 13 Abs. 1 Nr. 3 a GesO in Höhe von DM 123.595,62 und mit Vorrecht gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO in Höhe von DM 48.904,91 geltend gemacht. Bei den geltend gemachten Forderungen handelt es sich um noch anstehende Gehaltsansprüche des Klägers, um Urlaubsgeldansprüche sowie um verschiedene, noch nicht titulierte Provisionsansprüche des Klägers.
Mit seiner am 12. November 1998 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der offenen Vergütungsansprüche als bevorrechtigte Forderungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 a bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 3 a Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) beantragt.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 30.07.1999 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Gegen den dem Beklagten am 26.08.1999 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.1999, beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen am 01.09.1999, sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass der Kläger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend mache. Es handele sich vielmehr um Ansprüche aus einem Konzernhaftungsverhältnis analog den §§ 302, 303 AktG.
Zwar könnten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis auch gegen ein herrschendes Konzernunternehmen geltend gemacht werden, in der vorliegenden Klage würden jedoch Provisionsansprüche geltend gemacht, die ihren Ursprung nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einer gesonderten Provisionsabrede hätten. Darüber hinaus werde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg (ZIP 1993, 1823) verwiesen.
Der Kläger ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.09.1999, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 371/372 d. A.), entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 677 ZPO).
1.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn der Kläger im Verhältnis zur Beklagten Arbeitnehmer ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder wenn er als arbeitsähnliche Person anzusehen ist und deshalb als Arbeitnehmer des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
2.
Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Ziff. 3 a ArbGG, da die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, der Kläger lediglich vorträgt, dass die geltend gemachten Provisionsansprüche ihren Ursprung nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einer gesonderten Provisionsabrede hätten. Die Ansprüche des Klägers ergeben sich jedoch unmittelbar aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 378–398 d. A.) In ...