Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Zeugnisberichtigungsklage eines Geschäftsführers einer juristischen Person
Leitsatz (amtlich)
Die neueste Rechtsprechung des BAG v. 22.10.2014 - 10 AZB 546/14 - u. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14 -, wonach die Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG dann endet, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird, betrifft nur die sog. sic-non-Fälle; bei der hier erhobenen Zahlungsklage hat der Kläger das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig darzulegen.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 06.03.2014; Aktenzeichen 4 Ca 4195/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.03.2014 - 4 Ca 4195/14 - wird auf Kosten des Klägers
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Beschwerdewert wird auf 68.059,79 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger macht mit seiner Klage vom 31.12.2013 angemessene Vergütung/Überstundenvergütung und Weihnachtsgeldzahlung geltend.
Der Kläger war vom 25.09.2007 bis 31.12.2013 aufgrund zweier Anstellungsverträge vom 24.09.2007 (Bl. 47 bis 51 und Bl. 52 bis 56 d. A.) sowohl als Geschäftsführer des ... wie auch des ...e. V. zu einem Jahresgehalt in Höhe von 15.750,00 € bei dem Beklagten zu 1. bzw. in Höhe von 26.250,00 € bei dem Beklagten zu 2. beschäftigt.
Die Vertretung des Beklagten zu 1. regelt dessen Satzung vom 04.10.1990 in § 24.
Dessen Abs. 3 enthält in den Sätzen 2 und 3 folgende Regelung:
"Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs dem Geschäftsführer allein übertragen werden, insoweit vertritt er den Landesinnungsverband allein. Laufender Geschäftsverkehr sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. lautet:
"Herr ... soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LIV führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1.
heißt es:
"Herr ... führt die laufenden Geschäfte des LIV."
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. lautet:
"Entsprechend den Bestimmungen der Satzung vertritt Herr ... den LIV gerichtlich und außergerichtlich."
In der Satzung des Beklagten zu 2. vom 06.04.2009 lautet § 12 Satz 4:
"Der jeweilige Geschäftsführer des ... führt gleichzeitig die laufenden Geschäfte des Landesbildungszentrums des ... e. V. im Sinne des § 30 BGB."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2. lautet:
"Herr ... soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LBZ führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2.
wird bestimmt:
"Herr ... nimmt am 25. September 2007 seine Tätigkeit als Geschäftsführer des LBZ gem. § 12 der Satzung des LBZ auf."
Aufgrund der Rechtswegrüge der Beklagten zu 1. und 2. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 112 bis 116 d. A.), nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen.
Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 13.08.2014, dem Beklagtenvertreter am 31.07.2014 zugestellt.
Der hiergegen seitens des Klägers unter dem 19.08.2014 erhobenen und unter dem 24.09.2014 begründeten sofortigen Beschwerde vom 19.08.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 134 bis 136 d. A.), hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.12.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint. Der Kläger gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer.
Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbei...