Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Verpflegungszuschüssen bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zur Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berücksichtigung ersparter häuslicher Aufwendungen ist nur bei der pauschal versteuerten Vergütung für Verpflegungsmehraufwand i.S. § 40 II S. 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen und zwar in Höhe eines Drittels der gewährten Vergütung (vgl. LAG Hamm v. 08.09.14 - 14 Ta 352/14 - zitiert in juris).

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1, 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 22.03.2016; Aktenzeichen 1 Ca 365/16)

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 11.02.2016; Aktenzeichen 1 Ca 365/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Sächsischen Landesarbeitsgericht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.02.2016 - 1 Ca 365/16 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.03.2016 - 1 Ca 365/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n

und der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.03.2016 - 1 Ca 365/16 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz ab 04.02.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

2. Der Kläger hat auf die bewilligte Prozesskostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 31,00 € auf die Prozesskosten zu zahlen.

3. Eine Beschwerdegebühr war nicht zu erheben.

 

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.02.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 22.03.2016, in dem dem Kläger eine monatliche Ratenzahlungspflicht in Höhe von 31,00 € auferlegt wurde. Der Verpflegungsmehraufwand des Klägers wurde dabei bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Klägers nicht angerechnet.

Mit Beschluss vom 11.02.2016 gewährte das Arbeitsgericht Leipzig zunächst dem Kläger ab dem 04.02.2016 Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht.

Hiergegen legte der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht namens der Staatskasse am 19.02.2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, Monatsraten in Höhe von 132,00 € festzusetzen und führt zur Begründung aus, da der Kläger monatliche Spesen in Höhe von durchschnittlich 201,00 € erhalte, seien diese als Einkommen zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 22.03.2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde dahingehend ab, dass es nunmehr eine Ratenzahlungspflicht des Klägers in Höhe von 31,00 € anordnete und der weitergehenden Beschwerde im Übrigen nicht abhalf und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vorlegte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 3 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 11.02.2016 erfolgte Anordnung einer Ratenzahlung ist zwar zu Unrecht erfolgt, soweit durch die angefochtene Entscheidung eine monatliche Rate in Höhe von 31,00 € für die Zahlung der in der ersten Instanz entstandenen Kosten festgesetzt wurde. Vorliegend wäre jedoch eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 65,00 € festzusetzen. Da jedoch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsver- bot gilt, muss es bei der vom Arbeitsgericht festgesetzten Rate in Höhe von 31,00 € verbleiben (vgl. statt vieler: Beschluss vom 30.09.2014 - 4 Ta 209/14 -). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Verpflegungszuschüsse (Spesen, Auslöse) zu einem Drittel anrechnungsfähiges Einkommen i. S. d. § 115 I ZPO.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hält nach nunmehriger Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung der Berücksichtigung der Spesenzahlung als Einkommen nicht weiter fest. Vielmehr können nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 24.09.2003 - 18 WF 161/02 - und des LAG Hamm vom 08.09.2014 - 14 Ta 352/14 -, beide zitiert in Juris, denen sich auch die Beschwerdekammer anschließt, wenn ein Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer) von seinem Arbeitgeber eine monatliche Aufwandsentschädigung ("Spesen", "Fahrgeld", "Auslösungen") erhält, die entsprechend bezahlten Beträge pauschaliert auf ein Drittel des monatlichen Durchschnittsbetrages als Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 ZPO angerechnet werden, denn insoweit kann eine Ersparnis häuslicher Kosten angenommen werden.

a) Es ist streitig, ob bei der Berechnung des Einkommens Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenerstattungen, Spesen oder Auslandszulagen als Einkommen anzusehen sind (vgl. LAG Hamm 07.02.2011 - 14 Ta 28/11 - n. v.; LAG Sachsen-Anhalt 07.09.2011 - 2 Ta 124/11 -, Juris; OLG Karlsruhe 24.09.2003 - 18 WF 161/02 -, FamRZ 2004, 645; a. A. LAG Köln 15.01.2009 - 5 Ta 534/08 -, Juris; LAG Schleswig-Holstein 15.11.2012...

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