Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für vergleichsweise vereinbarte Freistellung der Arbeitnehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Freistellung der Arbeitnehmerin bis zum Beendigungszeitpunkt ist mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, und höchstens mit einer Monatsvergütung zu bewerten.

2. Der Gegenstandswert einer Freistellung, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend mit einem Monatsgehalt zu bewerten.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1; ZPO §§ 3, 278 Abs. 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 01.04.2014; Aktenzeichen 3 Ca 3257/13)

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 25.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 3257/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.02.2014 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 01.04.2014 - 3 Ca 3257/13 - abgeändert:

Der Vergleichsmehrwert wird insgesamt auf 15.463,50 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die im Vergleich vom 03.02.2014 unter Ziff. 4 geregelte Freistellung.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.07.2005 bei der Beklagten zunächst als Vertriebsleiterin ..., nunmehr als ... zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe 4.137,75 € beschäftigte Klägerin gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 26.11.2013.

Das Kündigungsschutzverfahren endete am 03.02.2014 durch einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleich, in dem die Parteien das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund betriebsbedingter Änderungskündigung vom 26.11.2013 zum 31.03.2014 beendeten.

Weiter regelten sie in dem Vergleich u. a. unter Ziff. 4 die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin ab 03.02.2014 von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung etwaig noch bestehender Teilurlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Kalenderjahres 2014.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014 zunächst den Vergleichsmehrwert auf 1.546,35 € und auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hin durch Teilabhilfebeschluss vom 01.04.2014 auf 7.731,75 € festgesetzt, wobei es die Freistellungsvereinbarung unter Ziff. 4 des Vergleiches nicht streitwertmäßig bewertete, da die Freistellung zwischen den Parteien bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht im Streit gestanden habe. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, für die lediglich die deklaratorische Freistellungsklausel keinen Mehrwert anzusetzen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.03.2014, mit dem dieser die Bewertung der Freistellung begehrt.

Wegen der Begründung der Beschwerde vom 12.03.2014 im Einzelnen wird auf Bl. 57/58 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1. soweit er die streitwertmäßige Bewertung der Freistellungsvereinbarung verfolgt, durch Beschluss vom 01.04.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 3 RVG. Insbesondere liegt eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vor. Es fehlt vorliegend an einem Wert i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich erledigt worden. Gerichtsgebühren sind unter keinem Gesichtspunkt zu erheben. Ein Gegenstandswert ist deshalb nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen.

Demgemäß stellt der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Streitwerts keinen nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, sondern einen gemäß § 33 Abs. 1 RVG dar.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

Der Vergleichsmehrwert für den unter Ziff. 4 des Vergleiches vom 03.02.2014 geregelten Freistellungsanspruch war mit einem Monatsgehalt á 7.731,75 € zu bewerten.

Nach der Festsetzung im Streitwertkatalog, der unter Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz a. D. ... und unter Mitarbeit der weiteren Kommissionsmitglieder aus den Bezirken der Landesarbeitsgerichte Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hessen, Nürnberg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstellt wurde (vgl. Bader/Jörchel, Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte, NZA 2013, S. 809 ff.), wird gemäß Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, max. jedoch mit einer Monatsvergütung bewertet.

Die Streitwertkommission begründet die Obergrenze damit, dass es sich bei der Freistellung quasi um das Gegenstück zur (Weiter-)Beschäftigung (dazu A I Nrn. 12 und 23 des Katalogs) handelt (vgl. NZA 2013, 809 ff., 814).

Nach bisheriger Rechtsprechung der Beschwerdekammer richtete sich d...

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