Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsbeschwerde. Restitutionsverfahren. Wiederaufnahme-Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde gem. § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO verlängert die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig bzw. unstatthaft, wenn der Rechtsmittelweg erschöpft ist.

2. Eine sog. außerordentliche Wiederaufnahme-Beschwerde analog §§ 578 ff. ZPO setzt voraus, dass eine unter den gleichen Voraussetzungen erhobene Wiederaufnahmeklage nicht nur zulässig, sondern auch begründet wäre. Der behauptete Wiederaufnahmegrund muss also tatsächlich gegeben sein.

 

Normenkette

ZPO § 569 Abs. 1 S. 3, § 568 Abs. 1 S. 2, §§ 578, 580 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 30.12.2009; Aktenzeichen 3 Ca 5050/06)

 

Tenor

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2./Beklagte zu 1. und 2. gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.12.2009, Az.: 3 Ca 5050/06 (9 Sa 601/07; 3 AZN 3107/08) und vom 30.12.2009, Az.: 3 Ca 5050/06 (4 Ta 83/08) wird auf Kosten der Beklagten zu 1. und 2. als unzulässig

verworfen.

 

Tatbestand

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.12.2009 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts die von den Beklagten zu 1. und 2./Berufungsklägern zu 1. und 2. an den Kläger/Berufungsbeklagten aufgrund des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18.09.2009 – 9 Sa 601/07 – sowie des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 03.02.2009 – 3 AZN 1107/08 – als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten auf insgesamt 664,86 EUR festgesetzt, nachdem der Klägervertreter die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 664,86 EUR beantragt hatte.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2., mit der sie geltend machten, dass für eine Kostenfestsetzung im Stufenverfahren nach Beendigung der (ersten) Auskunftsstufe im Wege eines Teilurteils kein Raum sei, wies das Sächsische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 08.03.2010 zurück und führte zur Begründung aus, dass es in dem Beschwerdeverfahren allein um die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, d. h. die Kosten des Berufungsverfahrens gegen das arbeitsgerichtliche Teilurteil vom 26.07.2007 – 3 Ca 5050/06 – sowie um die Kosten der gegen dieses Teilurteil beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG, Beschluss vom 03.02.2009 – 3 AZN 1107/08 –, die abgeschlossen seien, gegangen sei und nicht um die Kosten des Ausgangsverfahrens vor dem Arbeitsgericht.

Nunmehr hat das Arbeitsgericht mit Schlussurteil vom 09.06.2010 über die zweite Stufe (Schadensersatzansprüche des Klägers) entschieden. Das Schlussurteil wurde den Beklagten am 11.06.2010 zugestellt (Bl. 450 d. A.).

Daraufhin hat der Beklagtenvertreter in deren Namen mit Schriftsatz vom 30.06.2010, beim Arbeitsgericht eingegangen am 02.07.2010, Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30.12.2009, Az.: 3 Ca 5050/06 (9 Sa 601/07; 3 AZN 1107/08) und vom 30.12.2009, Az. 3 Ca 5050/06 (4 Ta 83/08) aufzuheben.

Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter aus, dass nunmehr das Arbeitsgericht mit Schlussurteil vom 09.06.2010 eine neuerliche Kostengrundentscheidung getroffen habe, welche auch die bisherigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen über die Kosten des Berufungsverfahrens umfasse, so dass die auf der Grundlage der bisherigen Entscheidungen des LAG Sachsen und des BAG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufzuheben seien.

Mit Beschluss vom 05.07.2010 hat das Arbeitsgericht der Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten zu 1. und 2. vom 30.06.2010 nicht abgeholfen und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Die sog. Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO stellt keinen außergewöhnlichen, selbständigen Rechtsbehelf, sondern eine normale sofortige Beschwerde dar, bei der lediglich die Notfrist für eine an sich statthafte sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlängert ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 569 Rz. 7 m. w. N.; MünchKom/Lipp, ZPO, § 569 Rz. 7 ff. m. w. N.; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 569 Rz. 8).

Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO besagt damit lediglich, dass eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung innerhalb der für Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen geltenden Notfristen von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden kann, falls die Erfordernisse dieser Klage vorliegen.

a) Diese Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist zwar vorliegend eingehalten.

Mit dem als „Nichtigkeitsbeschwerde” bezeichneten Antrag vom 30.06....

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