Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachgewährung von Tarifurlaub für einen Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Umrechnung von Arbeitstagen in Urlaubstage bei Beschäftigung außerhalb der Fünftagewoche
Leitsatz (redaktionell)
1. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitspflicht eigentlich hätte arbeiten müssen (Arbeitstage); Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum.
2. Zur Umrechnung von Arbeitstagen in Erholungsurlaub eines abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten können, wenn tarifvertraglich eine Berechnungsmethode nicht vorgegeben ist, grundsätzlich alle mathematisch korrekten Berechnungen angewendet werden, mittels derer das Verhältnis der Arbeitstage eines in der Fünftagewoche Beschäftigten zu den individuellen Arbeitstagen des abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten auf den Urlaubsanspruch übertragen wird.
3. Bei der Umrechnung von Arbeitstagen in Erholungsurlaub kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die Feststellung des Verhältnisses der zu ermittelnden Arbeitstage eines in einer Fünftagewoche Beschäftigten zu den individuellen Arbeitstagen eines nicht in einer Fünftagewoche Beschäftigten auf die Kalenderwoche, das Kalenderjahr oder auf einen anderen Zeitraum abgestellt wird; wesentlich ist nur, dass die Zeiträume, für die die Anzahl der einander gegenüberzustellenden Arbeitstage ermittelt wird, jeweils gleich lang sind, und zwar sowohl für den in der Fünftagewoche als auch den abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten.
4. Für die Umrechnung ist grundsätzlich auf Arbeitstage und nicht auf Schichten abzustellen; für einen kommunalen Feuerwehrmann ist für Wechselschicht- und Schichtarbeit (wie zu Zeiten des BAT/BAT-O) Zusatzurlaub zu gewähren, wobei es für diesen Anspruch nicht auf die tatsächliche Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulage ankommt sondern auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.
5. Tage mit einem ausschließlichen "Nachtschichtende" sind nicht als Urlaubstage zu berücksichtigen; eine zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschicht (etwa eine Nachtschicht) zählt bei der Berechnung des Urlaubs als ein Arbeitstag.
Normenkette
BGB § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, § 280 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Buchst. a; TVöD-V Anlage D.2 Nr. 1; TVöD-V Anlage D.2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 19.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 884/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.12.2013 - 1 Ca 884/13 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 fünf Tage Urlaub und für das Kalenderjahr 2012 sechs weitere Tage Urlaub zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.12.2013 - 1 Ca 884/13 - wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Urlaubsansprüche.
Der über 40 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BATO und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Gemäß der Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr P. vom 18. Dezember 2009, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Rahmendienstplan) werden im operativen Einsatzdienst zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden an sieben Tagen in der Woche geleistet; einer Tagschicht von 6 Uhr bis 18 Uhr und einer Nachtschicht von 18 Uhr bis 6 Uhr. Die Dienstvereinbarung galt auch im Jahr 2011. Der Kläger wurde im Jahr 2011 regelmäßig in beiden Schichten nach einem Dienstplan eingesetzt (Anlage B 1, Bl. 63/64 d. Akte). Dabei wurde der Kläger längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen.
In der Dienstvereinbarung zur Neuordnung der Dienstdurchführung im operativen Dienst der Berufsfeuerwehr vom 21.12.2011 (Anlage B 3, Bl. 67 ff. d. Akte), die am 01.01.2012 in Kraft trat, wurden u.a. Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen wie folgt neu geregelt:
§ 2
Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt pro Woche 48 Stunden.
Pro 7-Tage-Zeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewährleisten.
(2) Die zeitliche Verteilung von Bereitschafts- und Dienstzeiten sowie der Pausen ist im Rahmendienstplan festgele...