Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 12158/96 (16)) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.11.1997 – 2 Ca 21158/96 (16) – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31.12.1996 hinaus (unbefristet) fortbesteht oder sie sich wirksam auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin geeinigt haben.
Der am … geborene Kläger war seit 16.07.1982 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als … an der …. Sein letzter Bruttomonatslohn betrug 3.370,00 DM.
Im Rahmen eines „Personalanpassungsverfahrens” hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 27.07.1992 (Bl. 97 d. A.) für die Stellen mit den Nummern 4264 NA 00053 sowie 4264 NA 00055 interessiert. Mit Schreiben vom 17.12.1992 (Bl. 29 d. A.) wurde dem Kläger durch die … mitgeteilt, dass er für die Besetzung der Stelle mit der Nummer 4264 NA 00056 vorgesehen sei.
Mit einem beim Personalrat der … am 04.05.1993 eingegangenen Schreiben (Bl. 30 d. A.), auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird, bat der Kanzler der … den Personalrat um Zustimmung zur Änderung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers in ein bis 31.12.1996 befristetes Arbeitsverhältnis, weil es sich bei der dem Kläger im Rahmen des Personalanpassungsverfahrens zugewiesenen Stelle um eine kw-Stelle handele. Mit Schreiben vom 12.05.1993 (Bl. 44/Rücks. d. A.) stimmte der Personalrat dem zu.
Am 07.01.1994 erschien der Kläger zu einem Personalgespräch im Sekretariat der … Hierum war er mittels Postkarte der … vom 29.12.1993 „gebeten” worden. Als „Betreff” war auf dieser Postkarte „Änderungsvertrag” angegeben. Das Personalgespräch mit dem Kläger wurde seitens der … geführt. Diese legte dem Kläger ein mit „Auflösungsvertrag” überschriebenes Vertragsformular vor und forderte den Kläger auf, dieses zu unterschreiben. Hierzu erläuterte sie dem Kläger, dass die Stelle, welche der Kläger derzeit innehabe, eine sog. kw-Stelle (künftig wegfallende) sei und das Landesamt für Finanzen Sicherheit hinsichtlich der künftigen Stellenbesetzung haben wolle. Auf die Frage des Klägers, was passiere, wenn er nicht unterzeichne, teilte … dem Kläger mit, er werde dann eine Änderungskündigung erhalten. Daraufhin unterschrieb der Kläger unter dem Datum 07.01.1994 Folgendes:
„Zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Kanzler der …-…,
und
…
wird gemäß geltendem Tarifvertrag (§ 56 MTArb-O) folgender
AUFLÖSUNGSVERTRAG
geschlossen:
§ 1
Das am 04.03.1982 abgeschlossene und seit 16.07.1982 bestehende Arbeitsverhältnis mit …
… wird mit Ablauf des 31.12.1996 im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Der vorstehende Auflösungsvertrag wird zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung wegen mangelndem Bedarf infolge Personalabbau abgeschlossen.
§ 2
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.”
Mit seiner am 27.12.1996 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage machte der Kläger dann geltend, der „Auflösungsvertrag” vom 07.01.1994 wäre unwirksam.
Der Kläger hat vorgetragen, bei dem Vertrag vom 07.01.1994 handele es sich nicht um einen Auflösungsvertrag i. S. des § 56 Abs. 1 MTArb-O, da zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vorgesehenen Beendigungstermin kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Der geschlossene Vertrag sei vielmehr einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen, für seine Wirksamkeit daher die Kriterien für die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverhältnisse maßgeblich. Für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum 31.12.1996 habe jedoch kein sachlicher Grund vorgelegen. Zudem habe der Kläger den Vertrag am 07.01.1994 nur deshalb unterschrieben, um wenigstens für drei Jahre ein sicheres Einkommen zu haben. Er habe angenommen, ansonsten werde ihm gekündigt. Was eine „Änderungs”-Kündigung sei, habe er nicht gewusst. Eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers, zu deren Vermeidung der Vertrag vom 07.01.1994 nach seinem Wortlaut geschlossen worden sein sollte, hätte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg gehabt. Davon, dass es sich bei der ihm gemäß Schreiben vom 17.12.1992 zugewiesenen Stelle um eine befristete Stelle handele, habe er nichts gewusst.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.12.1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem Vertrag vom 07.01.1994 handele es sich um einen einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag, und an einen solchen seien nicht dieselben Anforderungen zu stellen wi...