Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungskontrollklage. Befristung, gerichtlicher Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gerichtlicher Vergleich i. S. d. § 14 I Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist auch ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, bei dem die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches durch Beschluss festgestellt (vgl. auch LAG Köln vom 19.12.2007 – 3 Sa 1123/07 – zitiert in juris).
2. Ein Arbeitnehmer handelt treuwidrig, wenn er bei einem bestehenden Streit über die Wirksamkeit einer Befristung einer weiteren, Anschlussbefristung zustimmt, mit dem der Arbeitgeber vereinbart, dies im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu tun und sich ausschließlich auf das Fehlen eines Sachgrundes i. S. v. § 14 I S. 2 Nr. 8 TzBfG beruft (vgl. auch LAG Köln vom 19.12.2007 a. a. O.).
Normenkette
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 8; ZPO § 278 VI S. 1 Alt. 1
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 12.03.2010; Aktenzeichen 6 Ca 1848/09 P) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2010 – 6 Ca 1848/09 P – wird auf Kosten der Klägerin
z u r ü c k g e w i e s e n. |
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer in einem vor dem Arbeitsgericht Zwickau abgeschlossenen Vergleich enthaltenen Befristung zum 31.07.2009 wirksam beendet worden ist.
Die 1951 geborene Klägerin, die von Beruf Modegestalterin und Diplom-Designerin (FH) ist, war bei der Beklagten vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2008 im Rahmen von insgesamt sechs zunächst mit Sachgrund und sodann ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 12/27 Wochenstunden im Fach Bekleidungsentwurf im Beruflichen Schulzentrum … beschäftigt. Ihre durchschnittliche monatliche Vergütung betrug zuletzt 1.596,68 EUR.
Die Wirksamkeit der vorletzten am 07.05.2007 für den Zeitraum vom 23.07.2007 bis zum 31.07.2008 vereinbarte Befristung hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Zwickau unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1166/08 P zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.
Nach zunächst gescheitertem Gütetermin vom 12.08.2008 unterbreitete der Beklagte auf Anregung des Gerichts („Die Beklagtenvertreterin möchte nochmals prüfen, ob die Klägerin kurzzeitig beim Beklagten beschäftigt werden könnte”) dem Gericht unter dem 26.08.2008 einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nochmals für ein Schuljahr, und zwar dieses Schuljahr (bis zum 31.07.2009) im bisherigen Arbeitsumfang (12/27 Wochenstunden, entspricht 44,44 %) beschäftigt werden kann.
Mit diesem Vergleichsvorschlag erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.2008 ihr Einverständnis und bat gleichzeitig das Arbeitsgericht, nach § 278 Abs. 6 ZPO zu verfahren.
Noch am 27.08.2008 stellte daraufhin das Arbeitsgericht durch Beschluss das Zustandekommen eines Vergleiches folgenden Inhalts fest:
- Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin ab dem 25.08.2008 befristet bis zum 31.07.2009 (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG) als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 12/27 Wochenstunden, entspricht 44,44 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft, beschäftigt wird.
- Im Übrigen sollen die Arbeitsbedingungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis vom 07.05.2007, unter Ausnahme der dort vereinbarten Befristung, für dieses Arbeitsverhältnis wieder gelten.
- Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Mit ihrer am 17.07.2009 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Befristung. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei unwirksam, da ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Ziff. 8 TzBfG nur vorliege, wenn beide Parteien konträre Rechtspositionen einnehmen und das Gericht den Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich anböte. Ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich, den das Gericht festgestellt habe, wie hier, genüge nicht. Vorliegend habe das Gericht nicht aktiv am Vergleich mitgewirkt und der Beklagte nach dem damaligen Verfahrensstand keinen nach außen erkennbaren konträren Rechtsstandpunkt vertreten.
Daher sei auch die Befristung unwirksam, so dass ihr auch Annahmverzugsvergütung in Höhe von 1.926,67 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 28.02.2010 zustehen würde.
Außerdem meint die Klägerin, der Beklagte schulde ihr 1.632,29 EUR zuzüglich Zinsen für ihre Teilnahme an der Abnahme staatlicher Prüfungen von Schülern privater Bildungsträger. Der Beklagte verteile Abrechnungsvordrucke, die von den Lehrkräften ausgefüllt würden. Die Klägerin habe die Vordrucke ausgefüllt und abgegeben, sie aber zurückbekommen, weil sie diese falsch ausgefüllt habe. Sie teile die Ansicht des Beklagten, dass die Abnahme der „Schulfremdenprüfungen” zu den Arbeitsaufgaben der ...