Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 18.07.1995; Aktenzeichen 20 Ca 11405/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18. Juli 1995 – 20 Ca 11405/94 –
abgeändert
und die Klage auf Kosten der Klägerin
abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Die am 30. September 1943 geborene Klägerin war vom 01. Juli 1969 bis 30. Juni 1994 als wissenschaftliche Mitarbeiterin zunächst an der Sektion Journalistik der K.-M.-U. L. und dann am Institut für K. M. der U. L. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 04. Juli 1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß eine Beschäftigungszeit seit 01. Januar 1991 anerkannt werde. Die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin an der Sektion Journalistik der K.-M.-U. L. wurden nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für den Zeitraum vom 01. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1994 die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütungsgruppe I b Lebensaltersstufe 41 BAT-O und der Vergütungsgruppe I b Lebensalterstufe 47 BAT-O, nach welcher sie zu vergüten gewesen wäre, wenn die vor dem 01. Januar 1991 liegenden Beschäftigungszeiten anzuerkennen wären.
In einem zurückliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Folge einer Abwicklung der Sektion Journalistik hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 1993 (Az. 3 (5) Sa 44/92) die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Kreisgerichts Leipzig zurückgewiesen. Das Kreisgericht Leipzig hatte als Vorinstanz entschieden: „Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Auflösungsentscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 1990 aufgelöst worden ist, sondern über den 30. September 1991 hinaus fortbesteht …”.
Vor dem 01. Januar 1991 war die Klägerin im Wissenschaftsbereich IV „Sprache und Journalismus” der Sektion Journalistik tätig. Ihr Aufgabengebiet war die Lehre im Bereich Sprachgebrauch bzw. Stilistik.
Der vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR herausgegebene Studienplan für die Grundstudienrichtung Journalistik aus dem Jahre 1983 hat als Ausbildungs- und Erziehungsziel u. a. folgendes bestimmt:
„Das Studium der Journalistik ist darauf gerichtet, Absolventen heranzubilden, die bereit und in der Lage sind, die Politik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates jederzeit und unter allen Bedingungen offensiv zu vertreten. Es ist der verpflichtende Auftrag für jeden Absolventen, als politischer Funktionär in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder in der Nachrichtenagentur wirkungsvolle journalistische Arbeit zu leisten. Der Student ist bereit und fähig, die DDR und die sozialistische Staatengemeinschaft zu schützen und zu verteidigen.
Der Absolvent muß fähig sein, die aktive Verbreitung der sozialistischen Ideologie, die innen- und außenpolitische Orientierung, die geistig-kulturelle Bereicherung und Unterhaltung als eine einheitliche Aufgabe zu verstehen und zu verwirklichen. Dazu gehört die Erfüllung der Aufgabe, die Massenmedien immer besser als Tribüne des gesellschaftlichen Erfahrungsaustauschs zu nutzen und die Werktätigen mit ihren Ideen, Initiativen und Vorschlägen umfassend zu Wort kommen zu lassen.
Die wachsende Rolle des Journalismus im Kampf für den Frieden und im sich verschärfenden ideologischen Klassenkampf erfordert tiefes Verständnis für den historischen Fortschritt und den revolutionären Weltprozeß sowie die Fähigkeit, das Wesen des Sozialismus überzeugend darzustellen und der ideologischen Diversion wirkungsvoll zu begegnen. Die Studenten werden während des Studiums befähigt, sich mit der bürgerlichen Politik und Ideologie auseinanderzusetzen.
…
Den Journalistikstudenten zeichnet ein ausgeprägtes Überzeugungsstreben aus. Es ist ihm Bedürfnis, beweiskräftig zu argumentieren; er tritt stets als Propagandist und Agitator für die Ideen des Marxismus-Leninismus, für die Politik der Partei der Arbeiterklasse und des Staates sowie der gesamten sozialistischen Staatengemeinschaft auf. …”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausbildungsziele für die Grundstudienrichtung Journalistik wird auf den Studienplan aus dem Jahre 1983 (Bl. 29 bis 36 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Beschäftigungszeiten an der Sektion Journalistik seien nach § 19 BAT-O anzuerkennen. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz habe mit Urteil vom 12. Februar 1993 rechtskräftig festgestellt, daß die Sektion Journalistik nicht abgewickelt, sondern überführt worden sei. Diese Feststellung sei auch für das streitgegenständliche Verfahren bindend. Im übrigen habe der Beklagte Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche der früheren Sektion Journalistik übernommen. Denn in dem neu gegründeten Institut für K.- u. M. werde weiterhin der Bereich Journalistischer Sprachgebrauch bzw. Stilistik unterrichte...