Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen 9 Ca 5078/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 10 AZR 606/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19.12.1996 – 9 Ca 5078/96 – wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Zeit ab 01.07.1995.

Die am 04.09.1942 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrkraft beschäftigt.

Bis August 1992 unterrichtete die Klägerin in der Oberschule … in den Klassen 1 bis 8, sowie Kunsterziehung in den Klassen 5 bis 10. Von September 1992 bis 25.10.1992 war die Klägerin an der Grundschule … tätig. Seit dem das Fach Kunsterziehung in den Klassen 5 bis 9.

Am 28.07.1962 schloß die Klägerin am Institut für Lehrerbildung in … ein dreijähriges Studium ab (sie besuchte das Institut für Lehrerbildung in … und … vom 01.09.1959 bis zum 28.07.1962), aufgrund dessen sie die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen erwarb (vgl. Bl. 38/39 d. A.). Am 10.07.1962 erwarb die Klägerin aufgrund eines Einjahresfachlehrganges am Pädagogischen Institut Erfurt das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit der Lehrbefähigung für das Fach Kunsterziehung (vgl. Bl. 40/41 d. A.).

Mit Änderungsvertrag vom 01.07.1991 (Bl. 13 d. A.) und vom 20.09.1993 (Bl. 43 d. A.) vereinbarten die Parteien unter § 3 für die Eingruppierung die Anwendung der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Die Klägerin ist seit Januar 1961 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der Beklagte zahlte für den streitgegenständlichen Zeitraum Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Erstmalig mit Schreiben vom 04.03.1993 (Bl. 14 d. A.) machte die Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stünde ab 01.07.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu. Ihr Abschluß mit Staatsexamen sei einem Abschluß eines Diplom-Lehrers gleichzusetzen. Dies folge daraus, daß einerseits vor 1970 ein Diplomabschluß nicht möglich gewesen sei, und andererseits aufgrund der Anweisung zur Verleihung des ersten akademischen Grades an die Absolventen des Fachlehrerstudiums vom 10.04.1969 (Bl. 44 d. A.) die Abschlüsse gleichgestellt seien. Ferner verfüge die Klägerin auch über einen pädagogischen Hochschulabschluß.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Netto-Differenzbeträge seit dem 19.01.1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin weder über einen pädagogischen Hochschulabschluß verfüge, noch sei sie einer Diplomlehrerin gleichzusetzen. Sie verfüge auch über keinen Abschluß als „Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970” im Sinne der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer Teil A, Abschnitt III, 2. Spiegelstrich. Diesem Abschluß entsprächen lediglich mindestens viersemestrige Hochschulstudiengänge in Form von kombinierten Studiengängen.

Für die Zeit bis 31.08.1992 habe die Klägerin außerdem die Ausschlußfrist des § 70 BAT-O nicht eingehalten.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 19.12.1996 festgestellt, daß der Klägerin für die Zeit vom 01.7.1991 bis 30.06.1995 ein Anspruch auf Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe III BAT-O nicht zusteht und insoweit die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung ist rechtskräftig. Im übrigen hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß der Klägerin für die Zeit ab 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III zusteht.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 71 bis 77 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 14.01.1997 zugestellte Urteil hat dieser am 14.02.1997 Berufung eingelegt und diese mit am 14.04.1997 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem auf Antrag vom 11.03.1997 am 11.03.1997 die Begründungsfrist bis zum 14.04.1997 verlängert worden war.

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, daß die Klägerin ab 01.07.1995 nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien vom 22.06.1995 in der Fassung der am 22.03.1996 beschlossenen Änderungen, in Kraft getreten am 01.07.1995, erfülle. Entgegen den Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung bedeute der Text in den neuen TdL-Richtlinien für Mittelschulen, Vergütungsgruppe III, 1. und 2. Spiegelstrich „bzw. vor 1970 Fachlehrer mit Staatsexamen” nicht, daß für diese Eingruppierung die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Dip...

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