Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form der Befristung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG - 7 AZR 1048/06 - 16.04.2008).
2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlich niedergelegten Text eines befristeten Arbeitsvertrages zur Unterschrift vorlegt, den er selbst noch nicht unterschrieben hat, in dem für den Arbeitgeber aber eine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist die Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will. In diesem Fall kommt ein schriftlicher und damit wirksam befristeter Arbeitsvertrag erst mit Übergabe des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages an den Arbeitnehmer zustande.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 126 Abs. 2, § 130 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 11.02.2014; Aktenzeichen 9 Ca 2678/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.02.2014 - 9 Ca 2678/13 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2013 geendet hat.
Der 1977 geborene und verheiratete Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Magister Artium in den Fächern Germanistische Sprachwissenschaft, Soziologie und Kommunikationswissenschaft. Er wurde vom Beklagten im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft an der ... befristet beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung lag zuletzt bei ca. 3.500,00 EUR.
In der Woche des 15.04.2013 wurde der Kläger gebeten, sich in der zuständigen Personalverwaltung einzufinden. Dem kam er am 26.04.2013 nach. Ihm wurde von Frau Wollmann ein vom Beklagten noch nicht unterschriebener Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung zu Unterzeichnung vorgelegt, der das Datum vom 18.04.2013 trug und der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:
"DIENSTVERTRAG
...
§ 1
Herr ... wird für die Zeit vom 01.05.2013 bis einschließlich 30.09.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSFG als Vollbeschäftigter an der ... weiterbeschäftigt.
Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).
Die Weiterbeschäftigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Beschäftigungs- und Promotionszeiten an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 WissZeitVG.
Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 30.09.2013. Einer Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen.
Herr ... ist zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Dienstverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Weiterhin ist Herr ... verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
§ 2 Herrn ... obliegen für die Dauer des nach § 1 benannten Dienstverhältnisses die im § 71 SächsHSFG genannten Aufgaben.
...
§ 11
Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Dienstvertrages.
Durch Inkrafttreten dieses Dienstvertrages verliert der Dienstvertrag vom 27.11.2012 seine Gültigkeit.
Dresden, 18.04.2013
Im Auftrag
............................... ...........................
Arbeitgeber Beschäftigter"
Der Kläger versah im Dezernat Personal am 26.04.2013 beide Exemplare des Dienstvertrages mit seiner Unterschrift. Ein auch vom Beklagten gegengezeichnetes Exemplar erhielt er zunächst nicht. Am 02.05.2013 nahm der Kläger dann seine Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der ... auf. Ein auch vo...