Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturausgleich. Fehlende Möglichkeit des Aufstiegs
Leitsatz (redaktionell)
War am 01.10.2005 kein weiterer Aufstieg in der Vergütungsgruppe möglich, ist das Merkmal „Aufstieg – ohne” nach § 12 Abs 1 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 3 A erfüllt.
Normenkette
TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 11 Ca 1770/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.10.2010 – 11 Ca 1770/10 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,70 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 50,77 EUR brutto seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010 und dem 01.05.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-Länder.
Die 1964 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin schloss am 26.06.1985 ein Hochschulstudium als Diplomlehrerin mit den Lehrbefähigungen für die Fächer Mathematik und Physik erfolgreich ab. Ab dem 01.08.1985 ist sie beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als angestellte Lehrerin, zuletzt mit 84,62 % der tariflichen Arbeitszeit, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag Ost und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung anzuwenden. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der Sächsischen Lehrerrichtlinie über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer. Danach war die Klägerin zunächst in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Zum 01.01.1999 wurde sie in Anwendung der Richtlinie des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer in die Vergütungsgruppe II a BAT-O höhergruppiert. Zum 01.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des TVÜ-Länder auf das neue Tarifrecht übergeleitet. Fortan erhielt die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 2.
Im Januar 2010 forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Länder. Der Beklagte lehnte die begehrte Zahlung mit Schreiben vom 14.01.2010 ab. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:
§ 12 Strukturausgleich
(1)1 Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt.
Anlage 3 TVÜ-Länder
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ |
Aufstieg |
Ortszuschlag Stufe 1, 2 |
Lebensaltersstufe |
Höhe Ausgleichsbetrag |
Dauer |
bei In-Kraft-Treten TVÜ |
13 |
IIa |
ohne |
OZ 2 |
39 |
60 EUR |
nach 4 Jahren dauerhaft |
13 |
IIa |
ohne |
OZ 2 |
41 |
60 EUR |
dauerhaft |
13 |
IIa |
ohne |
OZ 2 |
43 |
60 EUR |
dauerhaft |
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung des Strukturausgleichs. Aus der zum Zeitpunkt der Überleitung zutreffenden Vergütungsgruppe II a ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit, übergeleitet in die Entgeltgruppe 13 Ortszuschlagsstufe 2 und ihrer Lebensaltersstufe 41 folge ein Strukturausgleich in Höhe von 50,77 EUR brutto monatlich (84,62 % von 60,00 EUR).
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 507,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.11.2009, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.12.2009, aus einem
weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.01.2010, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.02.2010, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.04.2010 und aus einem weiteren Betrag von 50,77 EUR brutto seit dem 01.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Eintrag „ohne” in der dritten Spalte der Anlage 3 TVÜ-Länder sei so zu verstehen, dass es sich bei der in dieser Tabelle in der 2. Spalte angegebenen Vergütungsgruppe um die originäre Vergütungsgruppe handeln müsse, d. h. die am 01.11.2006 gültige Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sei. Darüber seien sich die Tarifvertragsparteien einig gewesen. Originäre Vergütungsgruppe der Klägerin sei aber die Vergütungsgruppe III BAT-O gewesen, von dieser sei sie dann – in...