Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.09.1997; Aktenzeichen 15 Ca 5170/97)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.09.1997 – 15 Ca 5170/97 –

abgeändert

und die Klage auf Kosten der Klägerin

abgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Auszahlungsbetrages eines der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruchs aus dem Tarifvertrag zur Sicherung der nach § 613 a BGB zur dvm Deutsche Verkehrsdienstleistungs- und Management GmbH oder einer Mehrheitsbeteiligung davon übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-dvm) vom 01.05.1995; die Klägerin begehrt insoweit von der Beklagten die Zahlung eines Differenzbetrages in Höhe von 3.711,73 DM.

Die Klägerin war ursprünglich im Geschäftsbereich Werke bei der Beklagten in der Niederlassung …, Regionalbereichsleitung … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.02.1996 im Wege des Betriebsüberganges auf die … (dvm) bzw. … (BRG) über. Aufgrund dessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleiches aus § 3 SiTV-dvm, der – soweit vorliegend von Relevanz – wie folgt lautet:

㤠3

Sozialleistungen

(1) …

(2) Für die zur … GmbH Übergehenden, die innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang einen Arbeitsvertrag mit der … GmbH schließen, bildet die … AG einen Fonds zur pauschalen Abgeltung von Nachteilen, wie unter anderem:

  • Auslaufen der Freifahrtregelung,
  • Wegfall von Fahrpreisermäßigungen,
  • geänderte Arbeitszeit,
  • längere Anfahrtswege,
  • Befristung des Wohnrechts in Wohnungen mit Belegungsrecht der … AG.

Die Verteilung des Betrages nach Satz 1 wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

Protokollnotiz:

Die … AG zahlt in den Fonds nach § 3 für jeden Arbeitnehmer, der zur … GmbH übergeht und innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang einen Arbeitsvertrag mit der … GmbH schließt, einen Betrag, der das Zweifache der jährlichen Nachteile, höchstens jedoch 8.000,00 DM, ausgleicht.

Ein sich aus dem Fonds ergebender Abfindungsbetrag wird vier Monate nach dem Betriebsübergang gezahlt.”

Die diesbezüglich von der Beklagten, Geschäftsbereich Werke, Werk … und dem Betriebsrat dieses Werkes geschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 05/1995 hat, soweit vorliegend von Relevanz, folgenden Wortlaut:

㤠3

Leistungen

1. Aus dem Fonds zur pauschalen Abgeltung von Nachteilen erhält jede/jeder zur … übergehende Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 8.000,00 DM gezahlt. Damit sind die gemäß § 3 (2) des SiTV-dvm genannten Nachteile abgegolten.

2. Mit dem Tag des Überwechselns zur dvm sind die Voraussetzungen zur Zahlung des Nachteilausgleiches (SiTV-dvm) von der … AB erfüllt.”

Obwohl der Klägerin tatsächlich geringere Nachteile entstanden waren, wurde ihr mit der Lohnabrechnung des Monats April 1996 ein Betrag von 8.000,00 DM brutto bzw. 4.288,27 DM netto ausgezahlt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde der Ausgleichsbetrag als Nettobetrag zu. Wegen der Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Beklagten sei § 3 Nr. 9 EStG anwendbar. Im übrigen sei anhand der Formulierungen von Betriebsvereinbarung und SiTV-dvm ersichtlich, daß die Vertragsparteien eine Nettoauszahlung des Betrages beabsichtigt hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.711,73 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 30.04.1996 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst ihre Passivlegitimation bestritten. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet, die entsprechenden Beträge für die Arbeitnehmer in den Fonds einzuzahlen.

Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß laut Anrufungsauskunft des Finanzamtes Dresden I weder Steuerbefreiungs- noch Steuerbegünstigungstatbestände des Einkommenssteuergesetzes griffen und der vorgesehene Ausgleichsbetrag somit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu zahlen sei. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Vereinbarungen sei das Wort „Betrag” eindeutig als Bruttobetrag zu verstehen. Soweit die Formulierung „Abfindungsbetrag” in der Protokollnotiz zu § 3 SiTV-dvm mißverständlich auf § 3 Nr. 9 EStG hindeute, so sei dies durch Streichung der Passage in der Neufassung vom 01.08.1996 korrigiert und klargestellt worden. Im übrigen stehe der Klägerin nur ein geringerer Ausgleichsbetrag zu, da nur eines der Nachteilskriterien des Kataloges auf sie zutreffen würde.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.09.1997, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 103 bis 109 d. A.), der Klage stattgegeben.

Gegen das der Beklagten am 09.10.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.10.1997 Berufung eingelegt und diese mit am 28.11.1997 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ausgeführt.

Die Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und trägt nunmehr ergänzend vor: Der Verfahrensweg zur Auslegung der Betriebsvereinbarung 05/1995 sei sowohl im SiTV-dvm als auch in der dazugehörigen Protokollnotiz ausgestaltet. Allein aus de...

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